Das Außenwirtschaftsrecht umfasst sämtliche Rechtsvorgaben eines Landes, die den Außenhandel betreffen. Dies bezieht sich sowohl auf den Warenverkehr als auch auf Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Dabei werden generell im jeweiligen Rechtsgebiet, in dem das Außenwirtschaftsrecht seine Anwendung findet, die eigenen sicherheits-, außen-, wirtschafts- und handelspolitischen Belange auf nationaler Ebene berücksichtigt.
Der Bereich Außenwirtschaft ist generell hochdynamisch. Somit führen stete Veränderungen der weltpolitischen Lage zu Anpassungen in der Außenwirtschaftspolitik und dementsprechend auch zu häufigen Änderungen im Außenwirtschaftsrecht eines jeweiligen Staates. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen treten meist in Form von Verboten und Genehmigungspflichten auf.
In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) basieren außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen sowohl auf nationalen als auch unionsrechtlichen Vorgaben. Die Gesetze des Exportkontrollrechts schränken die in Deutschland und auch in der EU geltende grundsätzliche Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs mit dem Ziel ein, die Verbreitung und Entwicklung konventioneller Rüstungsgüter und Massenvernichtungswaffen zu verhindern und Menschenrechte zu schützen.
Die EU-weit gültige EU-Dual-Use-VO bildet den gesetzlichen Rahmen für den Umgang mit zivilen Gütern, den sogenannten Dual-Use-Gütern. National geregelt ist der Handel mit Rüstungsgütern. Die Rechtsgrundlage für den Handel mit Rüstungsgütern ist in Deutschland die Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Im Kontext der Exportkontrolle steht AWV für Außenwirtschaftsverordnung. Dabei handelt es sich um die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die AWV enthält Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie dazugehörige Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Außenwirtschaftsverordnung untergliedert sich in die folgenden zehn Kapitel:
Im Zusammenspiel mit der EU-Dual-Use-Verordnung regelt die Außenwirtschaftsverordnung die deutsche Exportkontrolle. Die dazugehörige Ausfuhrliste (AL) wird im Anhang der AWV veröffentlicht und beinhaltet in Teil I Abschnitt A die Rüstungsgüterliste und in Teil I Abschnitt B die nationale Dual-Use-Güterliste.
BAFA ist die Abkürzung für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in der Bundesrepublik Deutschland. Das BAFA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übt auch Aufgaben für andere Bundesministerien aus und hat seinen Sitz in Eschborn bei Frankfurt am Main.
Die breite Palette der Aufgaben des BAFA spannen über die Bereiche Außenwirtschaft, Wirtschafts- und Mittelstandsförderung, Energie und Abschlussprüferaufsichtsstelle. Im hier relevanten Kontext der Exportkontrolle in der Außenwirtschaft übt das BAFA wichtige Kernaufgaben aus. Einer der Schwerpunkte dabei ist die Prüfung, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht auch Embargos und koordiniert überregionale Regelwerke, wie z.B. das Chemiewaffenübereinkommen oder die Nuclear Suppliers Group. Im Auftrag der EU unterstützt das BAFA auch Drittländer beim Aufbau eigener Exportkontrollsysteme. Weitere Informationen und Aufgaben des BAFA in allen Bereichen finden Sie direkt auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Im Kontext der US-Exportkontrolle ist BIS die Abkürzung für die US-Regierungsbehörde Bureau of Industry and Security. Das BIS ist Teil des US-Handelsministeriums (US Department of Commerce) und es verwaltet die Export Administration Regulations (EAR) – das US-amerikanische Exportkontrollgesetz für den Export, Reexport sowie Transfer (im Land) von US-Produkten (Waren, Software und Technologien) im Geltungsbereich der EAR.
Die Aufgabe des BIS besteht darin, ein wirksames Exportkontrollsystem sicherzustellen, die Einhaltung von Compliance-Vereinbarungen zu gewährleisten und die strategische Technologieführerschaft der USA zu fördern. Darüber hinaus ist das Bureau of Industry and Security auch zuständig für die Vollstreckung von Anti-Boykott-Gesetzen und die Koordinierung mit US-Behörden sowie anderen Ländern im Bereich der Exportkontrolle, der Nichtverbreitung (non-profileration) von Massenvernichtungswaffen und des strategischen Handels.
Neben dem Bureau of Industry and Security regeln andere US-Regierungsbehörden die Exportkontrolle für spezielle Ausfuhren, z.B. von Rüstungsgütern und -dienstleistungen, für die das Directorate of Defense Trade Controls des US-Außenministeriums zuständig ist. Eine Liste weiterer Behörden, die an der US-Exportkontrolle beteiligt sind, finden Sie auf der Website des BIS oder im Supplement Nr. 3 zu Part 730 der EAR.
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Im Kontext der US-Exportkontrolle ist CCL die Abkürzung für die Commerce Control List. Die CCL wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums geführt. Die Commerce Control List ist im Supplement Nr. 1 zu Part 774 der US Export Administration Regulations (EAR) enthalten.
Die Commerce Control List enthält Güter (Waren, Software und Technologien), die in den Anwendungsbereich der EAR fallen.
Die in der CCL aufgeführten Güter sind nach alphanumerischen Bezeichnungen geordnet, den so genannten Export Control Classification Numbers (ECCNs). Güter, die „subject to the EAR“ sind, aber nicht in der CCL aufgeführt sind, werden als EAR99 bezeichnet. „Subject to the EAR“ ist ein Fachbegriff, der in §734.2 EAR definiert ist. Er wird in den EAR verwendet, um Güter und Aktivitäten zu beschreiben, für die das BIS die regulatorische Hoheit ausübt.
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Im Kontext der US-Exportkontrolle steht die Abkürzung CCC für das Commerce Country Chart. Die CCC wird vom Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums geführt. Diese Commerce Country Chart ist im Supplement Nr. 1 zu Part 738 der US Export Administration Regulations (EAR) enthalten. In Part 732 der EAR finden Sie weitere Informationen zur Anwendung der EAR, einschließlich des Commerce Country Chart.
In Kombination mit einer bestimmten ECCN aus der Commerce Control List, die entsprechende Informationen im Abschnitt 'Reasons for Control' enthält, hilft die Commerce Country Chart dabei zu entscheiden, ob für eine Lieferung eines Gutes mit dieser ECCN in ein bestimmtes Land eine Genehmigung erforderlich ist.
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Im Kontext der EU-Exportkontrolle steht der Begriff CFSP für Common Foreign and Security Policy – die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU. Im Rahmen der CFSP wendet die EU restriktive Maßnahmen (Sanktionen) an, um Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder EU-eigene Sanktionsentscheidungen umzusetzen oder die Ziele der CFSP zu fördern. Zu diesen Zielen gehören die Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Abwendung von Konflikten, die Verteidigung der Grundrechte sowie die Unterstützung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten.
Der Begriff "CFSP Liste" wird üblicherweise verwendet zur Beschreibung der Consolidated Financial Sanctions Party List – der konsolidierten Finanzsanktionsliste der EU. Dabei handelt es sich um die konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die den Bereitstellungsverboten der EU unterliegen (consolidated list of persons, groups, and entities subject to EU financial sanctions).
Diese CFSP Liste wird von der EU-Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA, Directorate-General for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union) verwaltet und regelmäßig aktualisiert. Die Consolidated Financial Sanctions Party List spiegelt die offiziell angenommenen Texte und Einträge zu Finanzsanktionen wider, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden.
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Im Kontext der US-amerikanischen Exportkontrolle ist ECCN die Abkürzung für Export Control Classification Number. Die ECCN ist eine alphanumerische Bezeichnung, die in der US-amerikanischen Dual-Use-Güterliste Commerce Control List (CCL) verwendet wird, um Dual-Use-Güter zu klassifizieren.
Eine ECCN kategorisiert Güter auf der Grundlage ihrer Art und ihrer technischen Parameter. Die Export Control Classification Number dient als wichtiges Kriterium in der US-Exportkontrolle für die Prüfung von Genehmigungspflichten beim Export und Reexport.
Die in den ECCNs aufgeführten Inhalte sind überwiegend identisch mit denen der Güterbeschreibungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO. Sowohl die Dual-Use-Güterliste der EU als auch die der USA basieren auf Beschlüssen der internationalen Exportkontrollregime (z.B. Wassenaar Abkommen, etc.).
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Dual-Use-Güter bezeichnen Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Dies sind Waren, Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
Verschiedene Exportkontrollbehörden rund um die Welt kontrollieren die Ausfuhr, die Verbringung, den Transit, die Vermittlung und die technische Unterstützung von Dual-Use-Güter als Teil ihrer Aufgabe, zum internationalen Frieden und zur Sicherheit beizutragen und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern.
Zu diesem Zweck werden von den zuständigen Exportkontrollbehörden nationale und internationale Güterlisten herausgegeben, auf denen Waren, Software und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu finden sind. Unternehmen sind verpflichtet, diese Listen sorgfältig zu prüfen, um den damit verbundenen Handelsverbote und -beschränkungen zu entsprechen sowie gegebenenfalls vorliegenden Genehmigungspflichten zu erfüllen.
Nicht gelistete Güter können aufgrund möglicher Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die Bewahrung von Menschenrechten ebenfalls Kontrollen, Verboten und Genehmigungsanforderungen unterliegen. In diesem Zusammenhang spielen der Endverwendungszweck solcher Güter beim Endkunden und die am jeweiligen Geschäftsvorgang beteiligten Länder eine entscheidende Rolle.
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Im Kontext der US-Exportkontrolle steht US ITAR für die US International Traffic in Arms Regulations. Diese International Traffic in Arms Regulations werden in erster Linie vom Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) des US-Außenministeriums verwaltet. Bei den ITAR handelt es sich um eine Reihe von US-Vorschriften für die Ausfuhr und Einfuhr von Rüstungsgütern und -dienstleistungen. Die International Traffic in Arms Regulations setzen das US-Waffenexportkontrollgesetz (Arms Export Control Act, AECA) um und sind im US Code of Federal Regulations (CFR) – in Title 22 CFR § 120-130 – zu finden.
Güter, die der Kontrolle der International Traffic in Arms Regulations unterliegen, sind in der US Munitions List (USML) aufgeführt und umfassen Artikel, Dienstleistungen und zugehörige technische Daten. Die ITAR enthalten auch einen speziellen Abschnitt für weltraumbezogene Produkte, Dienstleistungen und Technologien.
Alle Hersteller, Exporteure und Händler von Rüstungsgütern und damit zusammenhängenden technischen Daten und Dienstleistungen im Sinne der ITAR sind verpflichtet, sich beim DDTC zu registrieren. Jeder, der beabsichtigt, ein Rüstungsgut auszuführen oder vorübergehend einzuführen, muss eine vorherige Genehmigung des DDTCC einholen, es sei denn, er kommt für eine Ausnahmeregelung gemäß den US ITAR in Betracht.
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Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt ausgehend vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland den Außenwirtschaftsverkehr.
Dabei ist zu beachten, dass das EU-Recht immer Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Für den zivilen Bereich des Exportkontrollrechts gehen die EU-weit gültigen Regelungen der EU-Dual-Use-VO den nationalen Regelungen im AWG (Außenwirtschaftsgesetz) und der AWV vor. Für den militärischen Bereich der Exportkontrolle hat die EU keine Gesetzgebungskompetenz, von daher finden sich Regelungen für die Kontrolle von Rüstungsausfuhren ausschließlich in den nationalen deutschen Gesetzen.
Neben den in der AWV normierten Genehmigungspflichten für den Handel mit Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, regelt das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) den Handel mit Kriegswaffen, den sogenannten schweren Rüstungsgütern. Das KWKG reglementiert die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind.
Zuständig für exportkontrollrechtliche Genehmigungen ist in Deutschland sowohl für den zivilen als auch für den militärischen Bereich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Zuständigkeit nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Rüstungsgüter bezeichnen Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder verändert wurden. Die in Deutschland kontrollierten Rüstungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelistet.
Unternehmen, die Rüstungsgüter ins Ausland liefern möchten, benötigen dafür grundsätzlich eine Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung der national zuständigen Behörde. In Deutschland ist das BAFA für die Genehmigung oder Ablehnung der Ausfuhr- und Verbringungsanträge von Rüstungsgütern zuständig.
Unter die Rüstungsexportkontrolle fallen alle in Teil I Abschnitt A gelisteten Rüstungsgüter. Die besonders schweren Rüstungsgüter unterliegen als Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dazu zählen beispielsweise Kampfflugzeuge, Panzer, vollautomatische Handfeuerwaffen und Kriegsschiffe.
Die in Teil I Abschnitt A gelisteten Rüstungsgüter unterliegen bei der Ausfuhr und der Verbringung Genehmigungspflichten nach der AWV. Die Rüstungsgüterliste des Teil I Abschnitt A ist umfassend und beinhaltet neben Pistolen, Munition, chemischen Kampfstoffen sämtliche Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder verändert wurden.
Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter rechtskonform versenden mit der AEB-Software Export Controls
Im Kontext der US-Exportkontrolle steht die Abkürzung USML für United States Munitions List. Die USML ist im US Code of Federal Regulations (CFR) in Title 22 CFR § 121 zu finden und wird vom Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) des US-Außenministeriums verwaltet. Änderungen in der United States Munitions List werden im Federal Register veröffentlicht.
In der USML sind Artikel, Dienstleistungen und zugehörige technische Daten aufgeführt, die gemäß den Abschnitten 38 und 47(7) des Arms Export Control Act (AECA) als Rüstungsgüter oder -dienstleistungen ausgewiesen sind. Die Kategorien der United States Munitions List sind in alphanumerische Absätze und Unterabsätze gegliedert, die in der Regel mit einer Aufzählung oder anderweitigen Beschreibung der Endartikel beginnen, gefolgt von größeren Systemen und Ausrüstungen, Teilen, Komponenten, Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie technischen Daten und Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit den Rüstungsgütern der einzelnen USML-Kategorien stehen.
Es ist zu beachten, dass Güter, die nicht auf der USML kontrolliert werden, möglicherweise der Kontrolle durch eine andere US-Regierungsbehörde unterliegen, wie z.B. dem Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums, das die Export Administration Regulations (EAR) verwaltet.
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Im Kontext der US-Exportkontrolle bezieht sich die Abkürzung US EAR auf die US Export Administration Regulations. Bei den US EAR handelt es sich um eine Reihe von Vorschriften, die im US Code of Federal Regulations (CFR) zu finden sind – und zwar in Title 15 CFR § 730-774. Diese Export Administration Regulations werden vom Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums verwaltet.
Die US EAR regeln den Export, Reexport, und Transfer (im Inland) von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Waren, Software und Technologie) – den sogenannten Dual-Use-Gütern. In §734.3(b) der EAR wird definiert, welche Güter oder Aktivitäten von der Anwendung der EAR ausgeschlossen sind.
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Im Kontext der US-Exportkontrolle steht die Abkürzung OFAC für das US Office of Foreign Assets Control. Das OFAC ist eine Behörde des US-Finanzministeriums. Das Office of Foreign Assets Control verwaltet und vollstreckt Wirtschafts- und Handelssanktionen auf der Grundlage der US-Außenpolitik und nationaler Sicherheitsziele. Die vom OFAC erlassenen restriktiven Maßnahmen richten sich gegen ausländische Länder und Regime, Terroristen, internationale Drogenhändler, Personen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sind, sowie gegen alle anderen Bedrohungen der nationalen Sicherheit, der Außenpolitik oder der Wirtschaft der USA.
OFAC-Sanktionen können entweder umfassend oder selektiv sein, und wenden zur Erreichung außenpolitischer und nationaler Sicherheitsziele beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten, direkte und indirekte Bereitstellungsverbote und auch andere Handelsbeschränkungen an. Es ist zu beachten, dass das OFAC keine einheitliche Liste von Ländern führt, mit denen US-Personen keine Geschäfte machen dürfen, da die verschiedenen US-Sanktionsprogramme in ihrem Umfang variieren. Einige sind breit angelegt und geografisch ausgerichtet, andere sind gezielt (z.B. Terrorismusbekämpfung, Drogenbekämpfung) und konzentrieren sich auf bestimmte Personen und Einrichtungen.
Die OFAC-Sanktionsprogramme können sowohl umfassende Verbote auf Länderebene als auch gezielte personenbezogene Finanzsanktionen umfassen. Zu den OFAC-Sanktionslisten gehören die Liste der "Specially Designated Nationals" und die "Consolidated non-SDN Sanctions List".
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Im Kontext des Außenwirtschaftsrechts bezeichnet die Abkürzung VuB den Begriff Verbote und Beschränkungen im Bereich von grenzüberschreitenden Warenverkehren.
Generell unterliegen Güter einer behördlichen Überwachung, wenn Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes, des Handels oder der Beförderung bestehen. In bestimmten Fällen können solche VuB von den im jeweiligen Rechtsgebiet zuständigen Behörden als Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -Beschränkungen erlassen werden. Im Regelfall führen Verbote und Beschränkungen meist dazu, dass zur Überführung in ein Zollverfahren bestimmte Unterlagen erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Bewilligungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Bestätigungen der jeweils zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde.
VuB können auch in anderer Form vorliegen, beispielsweise als Prüfung einer vorgeschriebenen Kennzeichnung oder als Kontrolle gewisser Harmonisierungsrechtsvorschriften. Teilweise bestehen für Handelsgüter auch mehrere Verbote oder Beschränkungen, die nebeneinander zur Anwendung kommen.
Detaillierte Verbote und Beschränkungen und die zugrundeliegenden rechtlichen Vorgaben sowie Genehmigungsabläufe variieren je nach Rechtsgebiet, in dem die VuB ihre Anwendung finden. Die folgenden Beispiele für mögliche Bereiche von Verboten und Beschränkungen sind somit weder ausschließlich noch komplett und können weitere und/oder andere Bereiche je nach Rechtsgebiet beinhalten:
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WA, im Kontext der Exportkontrolle, ist die Abkürzung für „Wassenaar Arrangement“. Das Wassenaar-Arrangement steht für die Kontrolle des internationalen Handels mit strategisch wichtigen Dual-Use-Gütern und Waffen.
Es handelt sich um eines von vier multilateralen Ausfuhrkontrollregimen mit 42 Teilnehmerstaaten weltweit (Stand Juli 2020). Das Wassenaar-Abkommen wurde am 12. Juli 1996 in Wassenaar, Niederlande, gegründet. Das WA wurde eingerichtet, um zur regionalen und internationalen Sicherheit und Stabilität beizutragen.
Mit diesem Ziel fördert das WA die Transparenz und stärkere Verantwortung beim Transfer von konventionellen Waffen sowie Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Mit den Maßnahmen im Rahmen des Wassenaar-Arrangements soll sichergestellt werden, dass die Weitergabe solcher Güter nicht zur Entwicklung oder Verbesserung militärischer Fähigkeiten (direkt oder indirekt) beiträgt.
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