PEM: Neue Ursprungsregeln zum 1. Januar 2025
Freihandel

PEM: Neue Ursprungsregeln zum 1. Januar 2025

Ab 2025 sollen die modernisierten Ursprungsregeln in der Pan-Euro-Med-Zone gelten. Ein Blick auf Länder, Zeitplan und Regeländerungen.

Mehrjährige Verhandlungen liegen hinter der EU und ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum (PEM). Gemeinsam haben sie die Ursprungsregeln des sogenannten Regionalen Übereinkommens reformiert.

Das Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln trat 2012 in Kraft. In vielen der bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten ersetzte es nach und nach die Ursprungsregeln.

Nachdem zunächst nicht alle Partnerstaaten den reformierten Regeln zugestimmt haben, können sie seit 2021 als sogenannte Übergangsregeln bei einigen Abkommen alternativ gewählt werden.

Ab 1. Januar 2025 sollen im Regionalen Übereinkommen nur noch die neuen Ursprungsregeln gelten. Die EU Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) informiert dazu auf der Website Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung und PEM-Übereinkommen.

Pan-Euro-Med-Matrix – welche Länder sind dabei?

Im Warenverkehr mit den folgenden PEM-Partnerländern können Unternehmen in der EU die Übergangsregeln anwenden:

  • Nord- und Mitteleuropa: Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR), Schweiz, Färöer-Inseln (seit 1.9.2021)
  • Südost- und Osteuropa: Albanien, Georgien (seit 1.9.2021), Nordmazedonien (seit 9.9.2021), Republik Moldau (seit 16.11.2021), Serbien (seit 6.12.2021), Montenegro (seit 2.2.2022), Kosovo (seit 15.10.2022), Ukraine (seit 1.12.2023)
  • Maschrek-Staaten: Jordanien, Palästina (seit 1.9.2021)

Einige der Partnerländer haben die neuen Regeln auch im Verhältnis untereinander ratifiziert. Dadurch wird eine diagonale Kumulierung unter diesen Ländern möglich.

In der Pan-Euro-Med-Matrix sind alle Partnerstaaten dargestellt: die Europäische Union, Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gaza-Streifen, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Die Matrix beschreibt, welche Länder aus der PEM-Zone untereinander Abkommen abgeschlossen haben und somit auch kumulieren dürfen. Die Anwendung des Regionalen Übereinkommen wird mit einem Datum mit dem Zusatz „(C)“ dargestellt. Die Umstellung der Regeln zum 1. Januar 2025 wird mit einem „(R)“ gekennzeichnet. Abkommen, die in der Matrix mit einem (R) gekennzeichnet sind, wenden ab dem 1. Januar 2025 nur noch die neuen Ursprungsregeln ohne Alternative an.

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PEM-Ursprungsregeln – die wichtigsten Änderungen

Die modernisierten Ursprungsregeln lassen sich im Wesentlichen durch folgende Vereinfachungen zusammenfassen:

  • Einfachere Be- und Verarbeitungsregeln
    Streichung kumulativer Anforderungen, niedrigere Schwellwerte, Zusammenfassung von Ursprungsregeln und Wegfall vieler ex-Regeln für HS-Positionen oder HS-Unterpositionen
  • Berechnung des Ab-Werk-Preises sowie des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres möglich
  • Erhöhung der allgemeinen Toleranz von 10% auf 15%
  • Einführung von Gewichtsregeln insbesondere in den Kapiteln 1 bis 24
  • Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
  • Volle Kumulierung für die meisten Waren
  • Abschwächung des Draw Back Verbots
    Möglichkeit der Zollrückvergütung beispielsweise bei aktiver Veredelung für die meisten Erzeugnisse

Ursprungsnachweise – jetzt und in Zukunft

Die EUR-MED und die Ursprungserklärung EUR-MED entfallen. EUR.1 und Ursprungserklärung bleiben erhalten. Ermächtigte Ausführer können Ursprungserklärungen auch bei Sendungen über 6.000 Euro abgeben. Bilateral kann zudem vereinbart werden, dass an Stelle der Ursprungserklärung eine Erklärung zum Ursprung von einem in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführer abgegeben wird.

Der Gemischte PEM-Ausschuss hat am 7. Dezember 2023 zudem eine Empfehlung verabschiedet, dass im Rahmen des aktuellen PEM-Übereinkommens elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise akzeptiert werden sollen.

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