In den Abkommen steht nicht nur der Wortlaut der Ursprungserklärung, sondern als Fußnote auch weiterführende Erläuterungen, besonders zu den Platzhaltern (z.B. PREFERENTIAL_ORIGIN) im vorgegebenen Text. Nachfolgend haben wir diese Erläuterungen sinngemäß und allgemeingültig zusammengefasst.
Gültigkeitszeitraum:
Füllen Sie diesen Zeitraum nur aus, wenn Sie eine Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen abgeben wollen (für max. 12 Monate). In den anderen Fällen lassen Sie den Zeitraum leer, übernehmen Sie ihn aber als Teil der Ursprungserklärung.
Bewilligungen/Zulassungen:
Hier ist regelmäßig die Referenznummer der Bewilligung bzw. Registrierung zur Identifizierung des Ausführers anzugeben. Die Information unterhalb des Ursprungserklärungstexts gibt an, welche Bewilligung bzw. Registrierung benötigt wird. Für Sendungen unter 6000 EUR und keiner vorhandenen Bewilligung/Registrierung ist das Feld einfach leer zu lassen.
Ursprungsangabe:
Der Ursprung der Waren muss angegeben werden und dabei die Vorgaben zur Ursprungsangabe aus dem jeweiligen Abkommen berücksichtigt werden.
Kumulierungsvermerk:
Für „Kumulierung angewendet mit …“ geben Sie die Paneuro-Med-Länder (LINK) an, aus denen Sie Vormaterial bezogen haben, welches Sie als Vormaterial mit Ursprung in Ihre Kalkulation einbezogen haben (gültiger Nachweis vorausgesetzt). Ist dies nicht der Fall, geben Sie „keine Kumulierung angewendet“ an.
Ursprungskriterium:
Einzelne Abkommen verlangen die Angabe eines Ursprungskriteriums. Da diese nicht allgemein gültig sind, müssen sie im jeweiligen Abkommen nachgeschlagen werden.
Ort und Datum:
Wenn das Handelsdokument selbst Angaben zu Ort und Datum enthält, müssen sie in der Regel nicht gesondert angegeben werden.
Unterschrift:
Prinzipiell sind Ursprungserklärungen zu unterzeichnen. In Fällen (bspw. durch gesonderte Bewilligung), in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.