Einfach zum richtigen Präferenztext

Damit Ursprungserklärungen auf Rechnungen rechtskonform sind und vom Zoll akzeptiert werden, muss der im Freihandelsabkommen vorgeschriebene Wortlaut verwendet werden. Geben Sie einfach unten Abgangsland und Zielland ein, um herauszufinden, welche Formulierung zu Ihrem Geschäftsvorfall passt.

Integration und Entwicklung

Unser Angebot rund um die Präferenztext-Suche entwickelt sich ständig weiter. In Zukunft wird es z.B. möglich sein, die Suche direkt in Ihr System zu integrieren. Sie möchten die Integration umsetzen, haben Fragen oder Ideen zur Nutzung?
Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Gut zu Wissen

Wer darf eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung ausstellen?

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung ist ein nicht-förmlicher Präferenznachweis. Im Regelfall darf diesen Nachweis jeder Ausführer bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausfertigen. Die Wertgrenze beträgt üblicherweise 6.000 EUR und bezieht sich auf alle Waren mit präferenziellem Ursprung, die sich in einer Sendung befinden. Darüber hinaus muss der Ausführer über den Status als "Ermächtigter Ausführer" (EA) oder als "Registrierter Ausführer" (REX) verfügen. Welcher Status für die jeweilige Ursprungserklärung notwendig ist, entnehmen sie der Angabe unter dem Ursprungserklärungswortlaut.

Wo muss die Ursprungserklärung auf der Rechnung stehen?

Die Ursprungserklärung wird als letztes Element ans Ende der Rechnung gesetzt. Rechnungspositionen, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen, müssen entweder entsprechend markiert werden oder diese Rechnungsposition(en) werden als „Ausgenommene Position(en)“ aufgeführt.

Wie wählt man die richtige Ursprungserklärung aus?

In einigen Fällen gibt es mehrere Abkommen mit einem Land. Diese sind entweder gleichermaßen gültig oder beziehen sich auf bestimmte Güter. Welches Abkommen und welcher Text für Sie relevant sind, hängt daher auch von der Art der Güter ab, die Sie exportieren.

Hinweise zum Ausfüllen der Platzhalter

In den Abkommen steht nicht nur der Wortlaut der Ursprungserklärung, sondern als Fußnote auch weiterführende Erläuterungen, besonders zu den Platzhaltern (z.B. PREFERENTIAL_ORIGIN) im vorgegebenen Text. Nachfolgend haben wir diese Erläuterungen sinngemäß und allgemeingültig zusammengefasst.

Gültigkeitszeitraum:
Füllen Sie diesen Zeitraum nur aus, wenn Sie eine Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen abgeben wollen (für max. 12 Monate). In den anderen Fällen lassen Sie den Zeitraum leer, übernehmen Sie ihn aber als Teil der Ursprungserklärung.

Bewilligungen/Zulassungen:
Hier ist regelmäßig die Referenznummer der Bewilligung bzw. Registrierung zur Identifizierung des Ausführers anzugeben. Die Information unterhalb des Ursprungserklärungstexts gibt an, welche Bewilligung bzw. Registrierung benötigt wird. Für Sendungen unter 6000 EUR und keiner vorhandenen Bewilligung/Registrierung ist das Feld einfach leer zu lassen.

Ursprungsangabe:
Der Ursprung der Waren muss angegeben werden und dabei die Vorgaben zur Ursprungsangabe aus dem jeweiligen Abkommen berücksichtigt werden.

Kumulierungsvermerk:
Für „Kumulierung angewendet mit …“ geben Sie die Paneuro-Med-Länder (LINK) an, aus denen Sie Vormaterial bezogen haben, welches Sie als Vormaterial mit Ursprung in Ihre Kalkulation einbezogen haben (gültiger Nachweis vorausgesetzt). Ist dies nicht der Fall, geben Sie „keine Kumulierung angewendet“ an.

Ursprungskriterium:
Einzelne Abkommen verlangen die Angabe eines Ursprungskriteriums. Da diese nicht allgemein gültig sind, müssen sie im jeweiligen Abkommen nachgeschlagen werden.

Ort und Datum:
Wenn das Handelsdokument selbst Angaben zu Ort und Datum enthält, müssen sie in der Regel nicht gesondert angegeben werden.

Unterschrift:
Prinzipiell sind Ursprungserklärungen zu unterzeichnen. In Fällen (bspw. durch gesonderte Bewilligung), in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Was ist der Unterschied zwischen Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer?

Beim ermächtigten Ausführer, kurz EA, handelt es sich um einen bewilligungsbedürftigen Status, den man durch Antrag und Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen inkl. Arbeits- und Organisationsanweisung beim zuständigen Hauptzollamt erlangen kann. Um den Status „registrierter Ausführer“, kurz REX, zu erlangen, bedarf es lediglich einer einfachen Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank.

Angaben zur Kumulierung 

Das Regionale Übereinkommmen zur Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung sieht in der Ursprungserklärung Angaben zur Kumulierung vor, die immer in englischer Sprache erfolgen müssen.

Für Abkommen, die in den Überschriften auf „RÜ“ enden und/oder „Regionales Übereinkommen“ enthalten, fügen sie vor der Datums- und Ortzeile den Kumulierungsvermerk wie folgt ein:

  • „no cumulation applied“, wenn der präferenzielle Ursprung ohne Kumulierung erreicht wurde.
  • „cumulation applied with [NAME OF COUNTRIES]“, wenn zur Erlangung des Ursprungs Kumulierung angewendet wurde und die Angabe der Ursprünge, mit denen kumuliert wurde.

Die Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen, erkennbar durch Endung „RÜ (ÜR)“ bzw. Nennung der Übergangsregeln in der Überschrift zusätzliche zum Regionalen Übereinkommen, sehen den Kumulierungsvermerk nur vor, sofern kumuliert wurde. Dieser lautet dann ebenfalls:

  • „cumulation applied with [NAME OF COUNTRIES]“

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