Handelsabkommen mit Neuseeland anwendbar seit 1. Mai 2024
Freihandel

Handelsabkommen mit Neuseeland anwendbar seit 1. Mai 2024

Nachhaltigkeit ist ein wichtiges Ziel des neuen Handelsabkommens, das die EU und Neuseeland seit 2018 verhandelt und 2022 zum Abschluss gebracht haben. Es trat zum 1. Mai 2024 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L/2024/866 vom 25. März 2024 veröffentlicht und trat nach Ratifizierung durch alle Parteien zum 1. Mai 2024 in Kraft. Lesen Sie hier mehr zu den Neuerungen, Zollvorteilen und wie Sie davon profitieren können.

Implementierte Nachhaltigkeit in der Handelspartnerschaft

„Das ist eine neue Generation von Handelsabkommen, bei dem beide Seiten echte wirtschaftliche und ökologische Vorteile erzielen werden“, so der für Handel zuständige Exekutiv-Vizepräsident der Kommission Valdis Dombrovskis in der Pressemitteilung vom 30. Juni 2022. Die Ziele der Pariser Klimakonferenz 2015 (dazu gehören die Begrenzung der Erderwärmung und Treibhausgasneutralität) sowie grundlegende Arbeitnehmerrechte sind für beide Parteien einzuhalten. Bei Verstößen drohen Handelssanktionen. Zum ersten Mal beinhaltet ein EU-Handelsabkommen auch ein eigenes Kapitel über nachhaltige Ernährungssysteme.

Neben den ökologischen Zielen sind für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Neuseeland besonders die wirtschaftlichen Vorteile interessant. Für Neuseeland war die EU im Jahr 2022 der drittgrößte Handelspartner. Der Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen beiden Partnern betrug 12,6 Mrd. Euro. Von den Mitgliedsländern der EU exportierte Deutschland am meisten nach Neuseeland.

Das Abkommen erlaubt europäischen Unternehmen, jährlich Zölle in Höhe von mehr als 140 Mio. EUR einzusparen. Es wird erwartet, dass dank des Abkommens der Handel zwischen beiden Parteien um etwa 30 Prozent und die jährlichen Ausfuhren um bis zu 4,5 Milliarden ansteigen. 

Zollvorteile auf einen Blick

Neuseeland schafft mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens die Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnisse der EU ab. Im Bereich der Lebensmittel trifft dies z.B. auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse (derzeitiger Zollsatz bei allen 5 %) zu. Auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (derzeit bis zu 10%), bzw. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (derzeit bis zu 5%) werden die Zölle aufgehoben.

Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Insbesondere im Agrarbereich gibt es einen zeitlich gestuften Zollabbau und Kontingente. Dies hat auch GTAI zusammengefasst:

  • Für Geflügelfleisch, Honig, Getreide und Cidre werden die Zölle in vier gleichen Schritten abgebaut
  • Für Reis und Zucker geschieht das in sechs Schritten
  • Für Milchprodukten, Fischzubereitungen und Rum in acht Schritten

Für sensible Produkte sind außerdem Zollkontingente vorgesehen. Jährlich steigen werden die Zollkontingente für Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen, Milchprodukte, Zuckermais und Ethanol. 

Zudem werden geographische Herkunftsbezeichnungen geschützt beispielsweise bei Weinen (Rioja, Champagner etc.), Käse (Comté, Feta etc.) und anderen Spezialitäten (Lübecker Marzipan etc.).

Eine praktische Hilfe stellt die EU-Kommission mit einem Handbuch für Klein- und mittelständische Unternehmen in englischer Sprache zur Verfügung:
>> European Union – New Zealand FTA. A Guide for European SMEs.

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Zollrelevante Eckdaten des Handelsabkommens

Die Wirtschaftskammer Österreich listet die Vorteile des Handelsabkommens mit Neuseeland sowie verschiedene Quellen auf. Folgende Eckpunkte beim Handel mit Neuseeland können nun für Exporteure insbesondere beim Ausstellen von Ursprungsnachweisen relevant werden.

  • Präferenz kann nicht nur auf Basis einer Erklärung zum Ursprung, sondern auch auf Basis der Gewissheit des Einführers beantragt werden.
  • Für Exporte aus der EU wird die Regelung des Registrierten Ausführer (REX) angewendet.
  • Wie in anderen neueren Abkommen lassen sich Erklärungen zum Ursprung auch für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausstellen.
  • Für Vormaterialien können Durchschnittspreise oder andere anerkannte Bewertungsmethoden verwendet werden.

Zu den Ursprungsregeln hat die EU-Kommission einen Leitfaden in englischer Sprache zusammengestellt: 
>> EU-New Zealand Free Trade Agreement Guidance on rules of origin

IT-gestützte Hilfe – so funktioniert‘s

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