Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt ausgehend vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland den Außenwirtschaftsverkehr.
Dabei ist zu beachten, dass das EU-Recht immer Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Für den zivilen Bereich des Exportkontrollrechts gehen die EU-weit gültigen Regelungen der EU-Dual-Use-VO den nationalen Regelungen im AWG (Außenwirtschaftsgesetz) und der AWV vor. Für den militärischen Bereich der Exportkontrolle hat die EU keine Gesetzgebungskompetenz, von daher finden sich Regelungen für die Kontrolle von Rüstungsausfuhren ausschließlich in den nationalen deutschen Gesetzen.
Neben den in der AWV normierten Genehmigungspflichten für den Handel mit Rüstungsgütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, regelt das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) den Handel mit Kriegswaffen, den sogenannten schweren Rüstungsgütern. Das KWKG reglementiert die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind.
Zuständig für exportkontrollrechtliche Genehmigungen ist in Deutschland sowohl für den zivilen als auch für den militärischen Bereich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Zuständigkeit nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).