CBAM – was Importeure jetzt wissen müssen
CO₂-Grenzausgleich

CBAM – was Importeure jetzt wissen müssen

Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) verpflichtet Unternehmen, für emissionsintensive Importe CO₂-Zertifikate zu erwerben. Seit Oktober 2023 gilt eine Berichtspflicht.

Nachhaltigkeit wird zur Notwendigkeit: CBAM ist Teil des europäischen Green Deals, der unter anderem vorsieht, dass Europa bis 2050 als erster Kontinent klimaneutral werden soll. Ein Zwischenschritt ist die Senkung der CO₂-Emissionen. 

Vom Emissionshandel zu CBAM

Die Senkung der CO₂-Emissionen um 55 Prozent bis 2030 im Vergleich zum Ausgangsjahr 1990 ist ein wichtiges Ziel der EU. Um dieses zu erreichen, soll CBAM den seit 2005 etablierten europäischen Emissionshandel ergänzen, der als zentrales Element der CO₂-Reduktion gilt. 

Mit der Einführung von CBAM möchte die EU zu einem weltweit sorgsameren Umgang mit CO₂-Emissionen ermutigen, aber auch eventuelle wirtschaftliche Nachteile durch „CO₂-Leakage", also die Abwanderung von Industrien in Länder mit weniger strengen Regulierungen der CO₂-Emissionen, einschränken. Das Grenzausgleichssystem sorgt also künftig dafür, dass Produktionsstandorte außerhalb der EU im Emissionshandel berücksichtigt werden.

Die rechtlichen Grundlagen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/956 gelegt. Präzisiert wurde diese am 17. August 2023 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die Übergangsphase. Ein Überblick über Regelungen und Hilfestellungen bietet die EU auf Ihrer Website Carbon Border Adjustment Mechanism

Konkret: Wer emissionsintensive Waren in die EU importiert, muss künftig CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland herrschenden Kosten für CO₂-Emissionen und dem Preis der CO₂-Zertifikate in der EU auszugleichen. In der Übergangsphase bis 31. Dezember 2025 ist noch kein Kauf von CBAM-Zertifikaten notwendig.

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CBAM – wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die als Importeur in der EU auftreten und als solche im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren aus Drittländern einführen.  

Dabei geht es um Waren aus folgenden Sektoren:

  • Eisen und Stahl 
  • Aluminium
  • Zement 
  • Düngemittel
  • Elektrizität 
  • Wasserstoff

Diese Unternehmen müssen vierteljährlich einen CBAM-Bericht erstellen und ihn spätestens einen Monat nach Ende des Quartals vorlegen. 

Hinweis: Entscheidend ist die Warennummer in den ersten vier bis acht Ziffern (HS-Code und teilweise auch KN-Code). Ist die Warennummer im Anhang I genannt, so ist die Ware betroffen.

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Ausnahmen von der Meldepflicht

Es besteht keine Berichtspflicht unter anderem 

  • bei Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten. Momentan sind das die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.
  • bei Rückwaren und Kleinsendungen, wenn der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 EUR nicht übersteigt. 
  • bei Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der zollrechtlich passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden.

Hinweis: Diese und weitere Ausnahmen finden Sie in Artikel 2 und in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/956.

Berichtspflichten – was ist zu tun?

Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter. Für unterschiedlich lange Zeiträume können dabei folgende drei Arten der Berichterstattung verwendet werden:

  • Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten – Berichtszeitraum bis 31. Juli 2024
  • Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern – Berichtszeitraum bis Ende 2024
  • vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode) – dauerhaft bzw. bis zum Ende des Übergangszeitraums Ende 2025

Mit dem englischsprachigen Leitfaden „Guidance document on CBAM installations for importers of goods into the EU” vom August 2023 erhalten Importeure eine wichtige Hilfe der EU an die Hand. Zur besseren Übersicht wird auf den ersten Seiten ein Quickguide angeboten.

In Deutschland wurde Ende 2023 die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundeamts als zuständige nationale Behörde benannt. Sie informiert auf Ihrer Website: Am CBAM teilnehmen . 

Die Abgabe der Berichte erfolgt über das CBAM-Portal der EU. Folgende Schritte sind dafür notwendig:

  1. Beantragen Sie die Zugangsdaten für das CBAM-Portal
    Die Zugangsdaten erhalten importierenden Unternehmen innerhalb der EU immer über ihre nationale Behörde. Die DEHSt erläutert das Vorgehen auf Ihrer Seite zum CBAM-Portal. Da das Zugangsmanagement über das Zoll-Portal erfolgt, sollten Sie sich mit diesem ebenfalls vertraut machen. 
    Hinweis der DEHSt: Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

  2. Nutzen Sie entweder Standardwerten oder Herstellerdaten
    Wer die Herstellerdaten (noch) nicht ermitteln kann, darf für die ersten drei Quartalsberichte vollständig auf die Default Values for the Transitional Period zurückgreifen. 

  3. Ermitteln Sie die für den Bericht relevanten Importdaten
    Viele Werte liegen unmittelbar in Ihren Einfuhranmeldungen vor, z. B. Warennummer, Eigenmasse, Verfahrenscode, Überlassungszeitpunkt sowie Ursprungsland.

Der erste Bericht sollte bis 31. Januar 2024 eingereicht werden. Korrekturen sind bis zu zwei Monate lang möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind dazu bis zum 31. Juli 2024 zulässig. Noch bis Ende Juni 2024 lässt sich für die beiden überfälligen CBAM-Quartalsberichte für Q4/2023 und Q1/2024 ein Antrag für eine verspätete Abgabe stellen. Dazu steht im CBAM-Übergangsregister in der Anwendung „My Quarterly Reports“ die Funktion „Request delayed submission“ und darin “Request by NCA“ zur Verfügung.

Aufgepasst: In den ersten drei Quartalen (Q4/2023 bis Q2/2024) dürfen Unternehmen CBAM-Berichte einreichen, in denen sie für die CO2-Emissionen aller betroffenen Waren ausschließlich Standardwerte verwenden. Für Berichtszeiträume ab Q3/2024 ist das nicht mehr zulässig und Standardwerte (Schätzwerte) dürfen nur noch bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, eingesetzt werden (Artikel 5 DVO (EU) 2023/1773).

Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung sieht, wenn Fristen versäumt oder Meldungen unvollständig bzw. unzutreffend sind, Sanktionen zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen vor. 

Tipp: Wer seine Importabwicklung mit AEB macht, kann schon jetzt Daten aus dem System extrahieren und in Excel auswerten. So stellt AEB beispielsweise einen CBAM-Datenextrakt kostenfrei im Standard von Import Filing: ATLAS zur Verfügung. 

Implementierungsphase – wie geht es weiter?

Die Regelungen zur Beantragung einer „Zulassung als CBAM-Anmelder" werden erst ab dem 31. Dezember 2024 gelten. Ab 1. Januar 2025 dürfen dann nur zugelassene CBAM-Anmelder diese Importe durchführen.

Ab 1. Januar 2026 soll der Handel mit CBAM-Zertifikaten dann vollständig implementiert sein.

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten dann weitere Verpflichtungen. Bis dahin wird die Kommission auch prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt wird. Im Gespräch sind bereits in der Übergangsphase organische Chemikalien und Polymere. 

Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.

Die EU-Kommission bietet kostenfreie Online-Seminare und Lernmodule im Customs & Tax EU Learning Portal. Am besten unter dem Stichwort „CBAM“ suchen.