EU: Entlastungen bei CBAM, CSDDD und Co
Clean Industrial Deal

EU: Entlastungen bei CBAM, CSDDD und Co

Am 26. Februar wurden sie offiziell vorgestellt, die Omnibus-Pakete und der Clean Industrial Deal. Gelingt damit der Bürokratieabbau des Green Deals?

Der Clean Industrial Deal

Der Clean Industrial Deal soll die notwendigen Schritte der Dekarbonisierung zu einem EU-Wachstumsmotor entwickeln. In der europäischen Roadmap wurde bereits ein Zeitplan für die nächsten zwei Jahre skizziert, in dem auch CBAM mit hoher Priorität aufgenommen ist. Die Hauptelemente des Clean Industrial Deal sind:

  • Erschwingliche Energie: Um die Energiekosten zu senken und Transformation voranzutreiben hat die Kommission bereits einen Aktionsplan entwickelt. Darin enthalten sind unter anderem ein EU-einheitliches Preissystem und die Förderung von energiesparende Produkte.
  • Steigerung von Angebot und Nachfrage von sauberen Produkten durch die Förderung klimafreundlicher Produktionsmethoden für Stahl, Metalle und Chemikalien sowie die Reduzierung hoher Energiekosten durch saubere Energie.
  • Finanzierung: Über 100 Milliarden Euro werden für die Transformation bereitgestellt.
  • Kreislaufwirtschaft und Zugang zu kritischen Rohstoffen: Mit einem Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft soll die Wiederverwendung erhöht werden. Eine Zentralstelle in der EU für kritische Rohstoffe zur Bündelung der Nachfrage nach kritischen Rohstoffen sollen diese im Einkauf für einzelne Unternehmen günstiger machen.
  • Globale Partnerschaften: Handelspolitische Schutzinstrumente und CO₂-Grenzausgleich machen Handel und Lieferketten sauberer.

Neuer Grenzwert beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM)

Die wichtigste Änderung bei CBAM durch den Omnibus-Vorschlag ist die neue de-minimis-Grenze: Anstelle einer Wertgrenze von 150 Euro je Import von CBAM-Waren soll künftig eine Mengenbegrenzung von 50 Tonnen pro Jahr gelten. Importeure, die diese Schwellen nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Damit werden 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen von der CBAM-Pflicht ausgenommen.

Weitere Änderungen sollen Berichtspflichtige entlasten:

  • Zugelassene CBAM-Anmelder sollen die Möglichkeit bekommen, Berichtspflichten an Dienstleister zu übertragen.
  • Längere Fristen: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten soll nicht im Jahr 2026, sondern erst 2027 beginnen. Auch die Abgabe der Berichte soll erst drei Monate später, also statt am 31. Mai erst am 31. August des Folgejahres verpflichtend sein.
  • Berechnung von Emissionen: Emissionen von Vorprodukten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie dem EU-Emissionshandel (ETS) unterliegen. Zudem sind Vereinfachung beim Anrechnen von CO₂-Preisen in Drittländern vorgesehen.
Beibehalten wird die Überprüfung der CBAM-Verordnung Ende 2025. Dann wird entschieden, ob eine Ausweitung der Verordnung auf weitere Produktgruppen oder nachgelagerte Waren von bereits betroffenen Produktgruppen vorgenommen werden soll. Mehr Informationen zu den geplanten Änderungen erhalten Sie auch von Germany Trade and Invest: Vereinfachungen für CBAM.

AEB empfiehlt CBAMBOO


CBAMBOO schafft ein weltweites Netzwerk für Dekarbonisierung. CBAMBOO-CEO Gabriel Rozenberg erklärt im Interview seine Lösung für das CBAM-Daten-Dilemma. 


Erleichterte Lieferketten- und Nachhaltigkeitsberichte (CSDDD und CSRD)

Um die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geht es bei den Omnibus-Paketen. Sie sollen die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen stärken, ohne die Klimaziele aus dem Blick zu verlieren.

Bei der europäischen Lieferkettenrichtlinie CSDDD sollen Unternehmen zunächst einmal Planungszeit gewinnen: Die verpflichtende Einführung für Unternehmen soll um ein Jahr auf 2028 verschoben werden. Gleichzeitig müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie schneller in nationales Gesetz umsetzen. Die Umsetzungsfrist beträgt dann nur noch zwölf Monate ab Inkrafttreten der jetzt vorgeschlagenen Änderungen. Zudem sollen die konkretisierenden Leitlinien der Kommission zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sechs Monate früher als bisher vorgesehen, bereits am 26. Juli 2026, vorgelegt werden. Damit erhalten die Unternehmen mehr Zeit und Begleitung bei der Planung.

Darüber hinaus werden Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden weitgehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen und müssen nachgelagerten Unternehmen nur noch eine begrenzte Menge an Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem endet die eigene Ermittlungspflicht bei den direkten Geschäftspartnern. Haftungsrisiken werden entschärft.

Eine Übersicht zu den Änderungen mit einem tabellarischen Änderungsüberblick für CSDDD bietet die Rechtsanwaltsgesellschaft KPMG Law in ihrem Beitrag zum ersten Omnibus-Paket an.

Parallel zum CSDDD soll der Schwellwert für die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erhöht werden. Damit reduziert sich der Kreis der nach der CSRD verpflichteten Unternehmen um rund 80 Prozent. Auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die Pflichten nach der EU-Taxonomieverordnung werden angepasst und die Einführung von Berichtspflichten teilweise um zwei Jahre verschoben – mit weiteren Entlastungen für KMU.

Dow Jones Risk and Compliance
Dow Jones Risk and Compliance

AEB-Software und Dow Jones Content

Adverse Media? Umfassenden Schutz bietet die AEB-Software Compliance Screening mit erweitertem Content von Dow Jones.

Wie geht es weiter?

Die Omnibus-Pakete werden jetzt im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert und gegebenenfalls weiter angepasst. Bereits im Sommer soll es dann zur finalen Abstimmung kommen, damit die Pakete Ende 2025 verabschiedet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden können. Dann erfolgt die Umsetzung in nationales Recht.

Im Zeitplan des Clean Industrial Deal ist auch CBAM aufgenommen. Fragen und Antworten aktualisiert die EU regelmäßig auf ihrer Webseite.