Entwaldung: Ziel, neuer Zeitplan und Pflichten der EUDR
Sorgfaltspflichten

Entwaldung: Ziel, neuer Zeitplan und Pflichten der EUDR

Mit der Entwaldungsverordnung, auf Englisch EU Deforestation Regulation (EUDR), geht die EU gegen Entwaldung und Waldschädigung weltweit vor. Sie soll am 30. Dezember 2025 in Kraft treten.

Die VO (EU) 2023/1115 ist eine der wichtige Maßnahme für den globalen Waldschutz. Die Verordnung nimmt neben Holz selbst noch weitere Produkte in den Fokus, für deren Gewinnung immer wieder Wälder weichen.

Ursprünglich sollte die die EUDR vom 31. Mai 2023 bereits zum 30. Dezember 2024 angewendet werden – doch in einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission eine Verschiebung um 12 Monate vorschlagen, so dass die EUDR erst zum 30. Dezember 2025 anwendbar werden. Der Rat hat bereits am 16. Oktober zugestimmt, eine Bestätigung des Parlaments steht noch aus. Doch die Kommission betont: „Der Verlängerungsvorschlag stellt in keiner Weise die Ziele oder den Inhalt der Verordnung infrage, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe der EU geeinigt haben“. Werfen Sie daher mit uns einen Blick auf die Entwaldungsverordnung und die darin enthaltenen Pflichten.

Das Ziel: Waldschutz

Mit der Entwaldungsverordnung will die EU dem weltweiten Verlust von Waldflächen entgegenwirken. In der Begründung findet sich die Schätzung der Vereinten Nationen, dass zwischen 1990 und 2020 bereits etwa 10 % der Wälder weltweit verloren gegangen sind. Die EUDR enthält daher Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr von Waren aus der Union, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

In Deutschland informiert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Das Amt wird als zuständige Behörde niedergelassene Marktteilnehmer und Händler kontrollieren. Für die Einhaltung der Verordnung in der Primärproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sind die Behörden der Länder zuständig.

EUDR: Wer ist betroffen?

Gemäß Anhang I der Verordnung sind Produzenten, Marktteilnehmer und Händler für die folgenden Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse wie beispielsweise Palmölderivate, Futtermittel oder Leder, im globalen Warenverkehr mit der EU (Aus- und Einfuhr) betroffen:

  • Kakao
  • Kaffee
  • Kautschuk
  • Ölpalme
  • Soja und
  • Rinder

Als Erzeugnisse werden beispielsweise Palmölderivate, Futtermittel, Waren aus Weichkautschuk, Leder, Bücher oder Möbel aufgeführt.

Alle Unternehmen in der EU, die diese Produkte im- oder exportieren, diese herstellen, verarbeiten und/oder mit ihnen handeln, unterliegen der Verordnung. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt wesentlich davon ab, ob man in der Lieferkette nachgelagert ist.

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EUDR: Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen müssen zukünftig nachweisen, dass die relevanten Rohstoffe entwaldungsfrei gewonnen wurden. Als entwaldungsfrei gelten sie dann, wenn sie nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammen bzw. nach diesem Zeitpunkt zu einer Schädigung von Wäldern geführt haben. Zudem müssen auch die zugehörigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten werden. Dazu gehören Gesetze zum Naturschutz aber auch Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte oder der Schutz indigener Bevölkerungsgruppen, siehe Artikel 2 (40). Zu guter Letzt muss eine Sorgfaltserklärung gemäß Anhang II der Verordnung eingereicht werden. 

Betroffene Unternehmen müssen daher jetzt Informationen einholen zu den relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen inklusive HS-Codes, Menge, Erzeugerland und Geolokalisierung der Grundstücke der Rohstofferzeugung. Dann müssen sie recherchieren, ob die Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß der in Artikel 10 genannten Kriterien entwaldungsfrei gewonnen wurden und eine Risikobewertung vornehmen. Bei Feststellen eines Risikos müssen Maßnahmen zur Risikominderung eingeleitet werden, bevor die Ware auf den EU-Markt gelangen darf. In der anschließenden Sorgfaltserklärung bestätigen Sie, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Die EUDR sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten - wird die von der Kommission vorgeschlagene Verschiebung um 12 Monate auch vom Parlament bestätigt, haben die Unternehmen ein Jahr mehr Zeit für die Vorbereitung. 

Die Sorgfaltspflichten für Kleinst- und Kleinunternehmen sind erst ein halbes Jahr später einzuhalten. Nach den momentanen Plänen der EU also erst ab dem 30. Juni 2026. 

Zwei Beispiele zu importiertem Kakao und exportiertem Holz

In der Präsentation der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, die auf den Webseiten des BLE zu finden ist, werden beispielhaft Lieferketten aufgegriffen, in denen die EUDR zum Tragen kommt. Die Infografiken zeigen Beispiele und sind nicht für alle Lieferketten repräsentativ. Sie zeigen aber plakativ Zusammenhänge auf. Zwei davon wollen wir hier leicht modifiziert aufgreifen. 

Beispiel Import: Kakaolieferkette einer EU-Schokoladenmarke

Die Abkürzung DD steht für Due Diligence und DDS für das Due Diligence Statement.

Zollwertermittlung
Zollwertermittlung
Beispiel Export: Ausfuhr von Möbeln aus inländischem Holz

Das BLE hat in einer Pressemeldung am 5. September 2024 klargestellt: "Bei der Produktion der heimischen Primärprodukte wie Rinder, Soja und Holz fällt in der Regel keine Entwaldung an. Grundsätzlich können Landwirtinnen und Landwirte die Anforderungen der EUDR erfüllen, wenn sie künftig einmal pro Jahr digital eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgeben. Über dieses System erhalten die Betriebe innerhalb von 24 Stunden eine Referenznummer, die sie beim Verkauf der Produkte formlos an den Abnehmer übermitteln. Diese Nummer wandert mit der Ware entlang der Lieferkette". 

Mit dieser Nummer kann also die gesamte Lieferkette, wie hier beispielhaft aufgezeigt, durchlaufen werden:

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Nächste Schritte: Due Diligence Register

Um später eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Due Diligence-Register für Entwaldung beantragen. Die Registrierung für die Nutzung des Systems beginnt voraussichtlich ab November 2024. Das System soll dann im Dezember 2024 für alle Nutzer geöffnet werden.

Prüfen Sie, ob Sie unter die Regelungen der EUDR fallen und stellen Sie rechtzeitig die unternehmensinterne Organisation dafür auf.