Praxisfall 2: Der Käufer veranlasst den Transport bei FCA Werk des Verkäufers
Der Käufer und der Frachtführer vereinbaren ebenfalls, dass die Ware am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit abgeholt wird. Das Fahrzeug des Frachtführers ist in diesem Falle allerdings durch den Verkäufer zu beladen. Das ist in der Mehrzahl der gewerblichen Lieferungen deutlich praxistauglicher als die Lieferung ohne Beladung bei EXW. Die Grundkonstellation bleibt dennoch gleich.
Weiter hat der Verkäufer noch die Aufgabe, die Ausfuhr abzufertigen, also alle notwendigen Dokumente zu besorgen und zur Ausfuhr beim Zoll anzumelden. Dadurch erhält der Verkäufer in der Regel auch den Ausgangsvermerk (AGV). Damit hat er einen tauglichen Nachweis über den Ausgang der Ware und die somit wirksam vorliegende Befreiung des Verkaufes von der Umsatzsteuerpflicht. Die Rechnung kann - wie bei ausländischen Kunden gewohnt - umsatzsteuerbefreit ausgestellt werden.
Allerdings ist der Verkäufer nicht der Auftraggeber der Fracht, so dass diese Konstellation für dokumentäre Zahlungsbedingungen so nicht geeignet ist. Denn der Verkäufer hat noch immer keinen Zugriff auf das Frachtpapier (anders als bei den C- und D- Klauseln). Auch eine Gewähr, dass die Ware tatsächlich aus dem Steuergebiet / Zollgebiet verbracht wird, hat man nur, wenn eine zuverlässige Spedition beauftragt wird und der Frachtbrief dies gewährleistet.
Diesem Manko kann die zweite Version der FCA-Lieferung abhelfen. Sie wird in Praxisfall 3 beschrieben. Im Frachtvertrag findet hier genau wie im zugehörigen Kaufvertrag die Klausel FCA Anwendung. Dem Frachtführer sind die Pflichten, die er zu erfüllen hat, klar: Abholung am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt, ggf. Entgegennahme des ABD und passende Gestellung beim Zoll.