Lizenzpflicht ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Güterverkehr
Lizenzpflicht

Lizenzpflicht ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Güterverkehr

In Folge des EU-Mobilitätspakets I unterliegen ab 21. Mai 2022 Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr bereits ab 2,5 t grundsätzlich den güterverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

Kurz: Wer Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) über 2,5 t einsetzt, muss für diese jetzt ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen. Zuvor war dies nur bei Fahrzeugen ab 3,5t zHm vorgeschrieben. 

Hier handelt es sich um das bekannte Verfahren - lediglich beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gibt es kleine Erleichterungen für Fahrzeuge unter 3,5 t.

Gut zu wissen: Praktikerregel

In der Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 wurde in Artikel 9 Absatz 2 folgende Möglichkeit der Vereinfachung aufgenommen: 

„Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.“ 

In Deutschland wurde diese Regel eingeführt und nun können Unternehmen bei entsprechendem Nachweis von der IHK-Fachkundeprüfung befreit werden. Nachweise können Gewerbeauskunft, IHK-Mitgliedsbescheinigung, Steuerbescheinigungen, Arbeitsverträge von Fahrern u.ä. sein.

Hinweis: Binnentransporte ausgenommen

Werden Beförderungen für Dritte ausschließlich innerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik durchgeführt, ist auch nach dem 21. Mai 2022 keine Genehmigungspflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie unter anderem bei der IHK Essen.

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