Lieferkettengesetz: Erleichterungen bei CSDDD durch Omnibus
Sorgfaltspflichten

Lieferkettengesetz: Erleichterungen bei CSDDD durch Omnibus

Geplante Erleichterungen bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) durch die Omnibus-Pakete lassen Unternehmen aufhorchen. Ein Zwischenbericht, was ist und was kommen kann.

Am 25. Juli 2024 trat die Richtlinie (EU) 2024/1760, besser bekannt als CSDDD oder CS3D, über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit in Kraft. Damit soll nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in den globalen Wertschöpfungsketten gefördert werden. Doch mit dem ersten Omnibus-Paket, das die EU Kommission am 26. Februar 2025 vorstellte, werden nun deutliche Vereinfachungen und eine Verschiebung um ein Jahr angestrebt. Allerdings müssen das EU-Parlament und der Rat über den Vorschlag beraten. Es ist wahrscheinlich, dass das Omnibus-Paket und damit die Richtlinie dann noch weitere Änderungen erfährt.

Momentan gilt in Deutschland bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das 2021 verabschiedet wurde und seit dem 1. Januar 2023 zunächst von Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, seit 1. Januar 2024 von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten angewendet werden muss. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird allerdings erst zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte prüfen. 

Welche umwelt- und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten gelten und was sich jetzt noch gemäß der Vorschläge vom Februar 2025 ändern kann, soll hier beleuchtet werden - mit einem Praxistipp für das aktuelle LkSG. 

Ein Blick auf die EU-Richtlinie und das Omnibus-Paket

Heftig diskutiert wurde die europäische Richtlinie (CSDDD) schon seit Jahren. Ende 2023 wurde eine vorläufige Einigung erreicht, doch Anfang 2024 kam es zu Nachverhandlungen. Im März 2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten dann mehrheitlich auf einen neuen Regelungstext geeinigt. Er erschien am 5. Juli im Amtsblatt der EU und trat 20 Tage später in Kraft. 

Die Einführung sollte europaweit in drei Stufen erfolgen. Da in Deutschland bereits das LkSG gilt, ist die stufenweisen Einführung nur für Franchise- und Drittlandsunternehmen relevant, wenn sie in den Anwendungsbereich fallen. So sollen ab 2027 die neuen Vorschriften für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 1,5 Mrd. EUR gelten. Ab 2028 sind Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 900 Mio. EUR betroffen und ab 2029 sollen sie für alle Unternehmen gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, d.h. für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte und einem Umsatz von über 450 Mio. EUR sowie für Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 80 Mio. EUR, die mindestens 22,5 Mio. EUR durch Lizenzgebühren erwirtschaften. 

Doch im Februar 2025 wurde erneut verhandelt und Erleichterungen im sogenannten ersten Omnibus-Paket vorgeschlagen. Nun wird sich der Anwendungsbeginn voraussichtlich um ein Jahr verschieben, doch die konkretisierenden Leitlinien der Kommission für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sollen sechs Monate früher vorgelegt werden als bisher geplant. Der Umsetzungszeitraum in die nationale Gesetzgebung soll nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung dann allerdings nur noch ein Jahr betragen.

 Das Wichtigste des ersten Omnibus-Pakets in Kürze: 

  • Der Aufwand für Ermittlungen und Bewertungen von negativen Auswirkungen wird sich signifikant reduzieren, da grundsätzlich nur noch direkte Geschäftspartner überprüft werden müssen. 
  • Das Risiko einer spezifischen zivilrechtlichen Haftung entfällt. 
  • Kleinere Unternehmen unter 500 Mitarbeitenden müssen nur noch begrenzt Auskünfte erteilen.
  • Anlasslose Überwachungsmaßnahmen sind nur noch alle 5 Jahre statt jährlich durchführen. 
  • Unternehmen müssten Stakeholder nur noch in reduziertem Umfang einbeziehen. 

Eine Übersicht zu den Änderungen mit einem tabellarischen Änderungsüberblick für CSDDD bietet die Rechtsanwaltsgesellschaft KPMG Law in ihrem Beitrag zum ersten Omnibus-Paket an.

Ein Blick auf das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das deutsche Gesetz wurde am 11. Juni 2021 im Bundestag verabschiedet und trat ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Bis Ende 2023 waren Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit über 3.000 Arbeitnehmern mit Sitz im Inland inklusive ins Ausland entsandte Beschäftigte davon betroffen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das LkSG auch für Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern. 

Von Unternehmen wird eine Risikoanalyse in unterschiedlichen Ausprägungen erwartet. Im Fokus steht der eigene Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer bis hin zum Rohstofflieferanten müssen nur anlassbezogen überprüft werden. Wird dabei eine „substantiierte Kenntnis“ von Menschenrechtsverstößen festgestellt, muss auch der Handel mit dem mittelbaren Zulieferer unterbunden werden.

Als Risikofelder werden Zwangs- oder Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschädigungen genannt. Zudem wurde für die betroffenen Unternehmen gesetzlich eine jährliche, öffentliche Berichterstattungspflicht eingeführt.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen ist im Lieferkettengesetz bislang nicht vorgesehen. Doch kommt es zu Verstößen gegen Standards in der Lieferkette, können sich private Geschädigte durch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Gewerkschaften vertreten lassen (siehe §11 Besondere Prozessstandschaft). Zudem können bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängt und Unternehmen bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begleitet die Unternehmen und hat Antworten zum Anwendungsbereich des Gesetzes, zu den Sorgfaltspflichten, Abhilfemaßnahmen bei Verstößen, dem Beschwerdeverfahren, zur Berichterstattung und mehr auf seiner Webseite veröffentlicht. Mit der BAFA Risikodatenbank erhalten die Unternehmen außerdem öffentlich zugängliche Quellen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken für bestimmte Branchen, Länder und Rohstoffe. Dabei erhebt die Datenbank keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aber sie wird regelmäßig durch das BAFA aktualisiert und weiterentwickelt.

Was nun die Prüfungen durch das BAFA betrifft, so wurde der Prüfungsbeginn verschoben: Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wird das BAFA voraussichtlich erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. So heißt es auf der Webseite: „Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt".

>> Zum Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)

>> >>Zur BAFA-Webseite: Lieferketten 

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Rechtsrahmen und Handreichungen: So hilft SOLID 

Wer sich durch den Gesetzestext, Erläuterungen, FAQ und Handreichungen führen lassen möchte, kann die Prüfung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in SOLID nutzen.

SOLID führt durch den Gesetzestext und verlinkt an den entsprechenden Stellen auf die vom BAFA erarbeiteten Lösungen, die in Form von Handreichungen und FAQ bei der Umsetzung des LkSG unterstützen. Außerdem verlinkt SOLID auf die Fragen des elektronischen Berichtsfragebogens im PDF-Format. Damit unterstützt SOLID die betroffenen Unternehmen bei den Vorbereitungen zur Erfüllung der Berichtspflicht.

Hinweis:
Diese Prüfung steht kostenfrei zur Verfügung. Wer bei SOLID registriert ist, kann sie jederzeit nutzen. PLUS Abonnenten können zudem das Ergebnis der Prüfung archivieren und Prüffälle mit den eigenen Kommentaren auch nachträglich jederzeit einsehen.

>> Zur Prüfung: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - bin ich betroffen?

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Mit dem LkSG werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Prüfen Sie mit SOLID, welche Vorkehrungen Sie zur Einhaltung des LkSG treffen müssen.

Das ändert sich für Unternehmen in Deutschland

Die Anzahl der in Deutschland betroffenen Unternehmen wird sich voraussichtlich leicht erhöhen, denn gemäß CSDDD müssen auch Unternehmen, Muttergesellschaften und Franchiseunternehmen aus Drittstaaten, die in der EU dieselben Umsatzschwellen erreichen, die Vorgaben einhalten. Es wird erwartet, dass die EU-Kommission eine Liste der betroffenen Nicht-EU-Unternehmen veröffentlicht.

Der Katalog der menschenrechtlichen Verpflichtungen wird um weitere Rechte und Verbote erweitert, z.B. das Verbot von willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben (Art. 17 UN-Zivilpakt), das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18 UN-Zivilpakt) oder das Verbot der Beschränkung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum für Arbeitnehmer. Umweltschäden werden im europäischen Entwurf außerdem stärker berücksichtigt. Ganz neu sind Anforderungen zur Bekämpfung des Klimawandels. Mit einem Klimaplan sollen Unternehmen darstellen, mit welcher Strategie sie zu der Erreichung des 1,5-Grad-Ziels beitragen werden. Für Unternehmen, die bereits einen Bericht gemäß der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstellen müssen, gibt es eine Verknüpfung bei der Berichterstattung. Zudem soll es, wenn der Omnibus-Vorschlag so angenommen wird, keine negativen Folgen geben, wenn Maßnahmen des Klimaplans nicht umgesetzt werden. 

Und sonst? Die Mitgliedstaaten werden eine nationale Aufsichtsbehörde benennen, die das Verhalten der Unternehmen untersucht und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen kann.

Durch die europäische Richtlinie CSDDD werden die Anforderungen in Europa vereinheitlicht. Die zahlenmäßige Erweiterung der betroffenen Unternehmen wird sich hoffentlich spürbar bei den Lebens- und Arbeitsbedingungen entlang der Lieferketten bemerkbar machen Der stärkere Schutz der Menschen- und Umweltrechte soll ein Qualitätssiegel für Waren und Dienstleistungen aus Europa sein.