Das deutsche Gesetz wurde am 11. Juni 2021 im Bundestag verabschiedet und trat ab dem 1. Januar 2023 in Kraft. Bis Ende 2023 waren Unternehmen oder Zweigniederlassungen mit über 3.000 Arbeitnehmern mit Sitz im Inland inklusive ins Ausland entsandte Beschäftigte davon betroffen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das LkSG auch für Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern.
Von Unternehmen wird eine Risikoanalyse in unterschiedlichen Ausprägungen erwartet. Im Fokus steht der eigene Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer bis hin zum Rohstofflieferanten müssen nur anlassbezogen überprüft werden. Wird dabei eine „substantiierte Kenntnis“ von Menschenrechtsverstößen festgestellt, muss auch der Handel mit dem mittelbaren Zulieferer unterbunden werden.
Als Risikofelder werden Zwangs- oder Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschädigungen genannt. Zudem wurde für die betroffenen Unternehmen gesetzlich eine jährliche, öffentliche Berichterstattungspflicht eingeführt.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen ist im Lieferkettengesetz bislang nicht vorgesehen. Doch kommt es zu Verstößen gegen Standards in der Lieferkette, können sich private Geschädigte durch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Gewerkschaften vertreten lassen (siehe §11 Besondere Prozessstandschaft). Zudem können bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängt und Unternehmen bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) begleitet die Unternehmen und hat Antworten zum Anwendungsbereich des Gesetzes, zu den Sorgfaltspflichten, Abhilfemaßnahmen bei Verstößen, dem Beschwerdeverfahren, zur Berichterstattung und mehr auf seiner Webseite veröffentlicht. Mit der BAFA Risikodatenbank erhalten die Unternehmen außerdem öffentlich zugängliche Quellen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken für bestimmte Branchen, Länder und Rohstoffe. Dabei erhebt die Datenbank keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aber sie wird regelmäßig durch das BAFA aktualisiert und weiterentwickelt.
Was nun die Prüfungen durch das BAFA betrifft, so wurde der Prüfungsbeginn verschoben: Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wird das BAFA voraussichtlich erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. So heißt es auf der Webseite: „Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt".
>> Zum Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)
>> >>Zur BAFA-Webseite: Lieferketten