Meldungen von Sammelwarennummern 2022
Genehmigungen für die Verwendung von Sammelwarennummern werden durch das Statistische Bundesamt vergeben. Hier ändern sich ab 1. Januar 2022 die Bedingungen für Vergabe und Nutzung.
Genehmigungen für die Verwendung von Sammelwarennummern werden durch das Statistische Bundesamt vergeben. Hier ändern sich ab 1. Januar 2022 die Bedingungen für Vergabe und Nutzung.
Genehmigungen für die Verwendung von Sammelwarennummern
Voraussetzung: Mindestens drei geringwertige Waren
Ausnahme: Retouren, Restposten, Konkurswaren oder gebrauchte Waren
In diesen Fällen erhalten Sie keine Sammelwarennummern
Tipps zum Antragsverfahren
Am 7. Juli wurde die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV) neu gefasst. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. §§ 28 und 30 in Verbindung mit Anlage 1 regeln genehmigungspflichtige Sammelwarennummern der Position 9990.
Unternehmen, die einen Warenverkehr von weniger als 3 Mio. Euro im Jahr je Handelsrichtung (Extrastat-Ausfuhr, Intrastat-Versendung oder Intrastat-Eingang) aufweisen, können eine Genehmigung für die Verwendung einer Sammelwarennummer beim Statistischen Bundesamt erhalten. Diese Wertschwelle gilt für die jeweilige Handelsrichtung. Sollten Sie beispielsweise ein Handelsvolumen über 3 Mio. Euro im Jahr bei der Intrastat-Versendung aber nicht bei der Intrastat-Eingang haben, können Sie sich die Verwendung einer Sammelwarennummer nur für Intrastat-Eingang genehmigen lassen.
Für weitere Warengruppen gelten die bisherigen Vorschriften für genehmigungspflichtige Sammelwarennummern unverändert fort.
Grundsätzlich müssen mindestens drei geringwertige Waren mit verschiedenen Warennummern in einer Sendung zusammengefasst sein, um eine Sammelwarennummer nutzen zu können. Eine Sammelwarennummer kann nur für Waren aus den Kapiteln 01-83, 91, 92 und 94-97 beantragt werden.
Die Waren aus den Kapiteln 01-24 dürfen dabei den Betrag von 200 Euro nicht überschreiten, für Waren aus den Kapiteln 25-83, 91-92 und 94-97 gilt eine Wertschwelle von 500 Euro. Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1000 Kilogramm nicht überschreiten. Werden zwei unterschiedliche Güter unter derselben Warennummer eingereiht, gilt die Gesamtsumme. Summieren Sie daher alle gleichartigen Waren auf und achten Sie auf die Einhaltung der Wertschwellen.
Überschreiten einzelne Waren der Warenzusammenstellung diese Wertschwellen, melden Sie diese grundsätzlich unter ihrer jeweiligen Warennummer an. Verbleiben Ihnen anschließend noch mindestens drei Waren, die die oberen Bedingungen erfüllen, können Sie diese unter der Sammelwarennummer anmelden.
Besondere Regelungen gelten bei Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren oder gebrauchten Waren der Kapitel 01-83, 91-92 und 94-97. Hier darf für eine Sendung bis zu einem statistischen Gesamtwert von 50.000 Euro einmalig eine Sammelwarennummer beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Sammelwarennummer nicht für Waren verwendet werden darf, für die Zoll-, Außenwirtschafts- oder Ursprungsrecht oder andere Vorschriften eine detaillierte Einreihung fordern. Zudem müssen die zusammenzufassenden Waren in mindestens drei verschiedene Warennummern eingereiht werden. Wenn Ihre Sendung aus weniger als drei Warennummern besteht oder Vorschriften aus dem Zoll- oder Außenwirtschaftsrecht etc. dies verlangen, beispielsweise bei genehmigungspflichtiger Ware, müssen Sie jede (betroffene) Ware/Warennummer einzeln angeben.
Genehmigungen zur Nutzung einer Sammelwarennummer beantragen Sie beim Statistischen Bundesamt. Geben Sie dabei die gewünschte Handelsrichtung, Ihre Umsatzsteuer- bzw. EORI-Nummer an und belegen Sie die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien durch Unterlagen, z.B. Rechnungen.