USA setzen Huawei auf die Entity List: Was das für EU-Unternehmen bedeutet
US-Exportkontrollrecht

USA setzen Huawei auf die Entity List: Was das für EU-Unternehmen bedeutet

Nach der Listung des chinesischen Telekommunikationsgiganten durch das Bureau of Industry and Security (BIS) stellt sich auch für EU-Unternehmen die Frage: Welche Geschäfte sind mit Huawei noch erlaubt?

Das chinesische Telekommunikationsunternehmen Huawei ist seit dem 16. Mai 2019 auf der amerikanischen Entity List gelistet. Der Handel mit US-Produkten steht damit im Geschäftsverkehr mit Huawei unter einer Genehmigungspflicht.

Huawei ist der größte chinesische Hersteller von Smartphones. Gemessen an der Anzahl der verkauften Handys findet sich Huawei hinter Samsung und Apple weltweit auf dem 3. Platz. Neben Smartphones und Tablets bietet Huawei Produkte und Dienstleistungen für Netzwerk-Infrastrukturen und Cloud-Computing-Lösungen an.

Auch 68 verbundene Unternehmen wurden gelistet

Die USA haben neben dem Headquarter von Huawei Technologies Co., Ltd. mit Sitz in Shenzhen weitere 68 mit Huawei verbundene Unternehmen in 26 Ländern in die Entity List gesetzt. Die Entity List ist eine Liste des Bureaus of Industry and Security (BIS), die den Handel mit US-Produkten unter eine Genehmigungspflicht stellt. Begründet hat das BIS die Listung Huaweis damit, dass Huawei und seine verbundenen Unternehmen in Aktivitäten verwickelt sind, die sowohl den nationalen Sicherheitsinteressen als auch den außenpolitischen Interessen der USA entgegenstehen. Im Einzelnen ist das nachzulesen im Federal Register 84 FR 22961.

Allgemeingenehmigung für 90 Tage

Am 20. Mai 2019 hat das BIS eine sog. Temporary General License mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen für bestimmte Geschäfte mit Huawei und seinen verbundenen Unternehmen erlassen. Durch diese General License sind die in der Genehmigung genannten Geschäfte aus dem Telekommunikationsbereich bereits für 90 Tage genehmigt.

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Nur der Handel mit US-Produkten betroffen

Betrachtet man die Konsequenzen der Listung für Huawei unter Beachtung der amerikanischen Export Administration Regulations (EAR) steht im Geschäftsverkehr mit Huawei lediglich der Handel mit US-Produkten, den sog. „Items subject to the EAR“ unter einer Genehmigungspflicht. Welche Güter als US-Produkte subject to the EAR sind, findet sich in § 734. 2-4 EAR. Anders als die Sanktionen gegen den Iran, haben die USA die Sanktionen gegen Huawei nicht als umfassendes Handelsverbot ausgestaltet.

Die USA verfügen über eine Reihe ganz unterschiedlicher Verbotslisten, die von verschiedenen Behörden verwaltet werden und unterschiedliche Rechtsfolgen eines Listentreffers normieren. So finden sich die Sanktionen gegen den Iran auf der SDN Liste des OFAC, einer Behörde des Finanzministeriums der USA. Die Sanktionen gegen den Iran sind Subject to Secondary Sanctions und damit weltweit, ohne jeglichen Bezug zum US-Recht zu beachten.

Einige Unternehmen reagieren überzogen

Für viele Unternehmen und auch Banken sind die verschiedenen US- Listen, mit den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, nur noch schwer zu durchschauen. Vor diesem Hintergrund wird oftmals auf eine rechtliche Prüfung verzichtet. Auf Basis einer bloßen Risikobewertung wird das Risiko, ins Visier der US-Behörden zu geraten höher bewertet, als die Geschäftsbeziehungen zu den gelisteten Entitäten.

So gaben auch im Fall von Huawei bereits kurze Zeit nach der Listung, eine Reihe von Unternehmen den vollständigen Abbruch ihrer Geschäftsbeziehungen mit Huawei bekannt. Die Frage, ob sich die Geschäftsbeziehungen zu Huawei auf den Handel mit US-Produkten beziehen oder nicht, spielte hierbei keine Rolle mehr.

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