Zollanmeldung in direkter Vertretung: Was gilt es zu beachten?
Darf ich eine Zollanmeldung nach Australien für unseren deutschen Kunden erstellen? Diese Frage bewegt die Mitglieder der AEB Community.
Darf ich eine Zollanmeldung nach Australien für unseren deutschen Kunden erstellen? Diese Frage bewegt die Mitglieder der AEB Community.
Wir (A) fertigen für einen deutschen Kunden. Die Rechnung geht an den Kunden in Deutschland (B). Dieser möchte, dass wir direkt an seinen Kunden in Australien (C) liefern. Können wir für den deutschen Kunden die Zollanmeldung übernehmen? Und wenn ja, in welcher Form? Benötigen wir dafür eine Vollmacht? Wer ist für die Exportkontrolle zuständig?
Ein Experte aus der Community empfiehlt, diese Fälle in direkter Vertretung und als Subunternehmer abzuwickeln. „Dies ist so in unserer Bewilligung hinterlegt, mit der Beteiligtenkonstellation 0110“, erläutert er. Dies ist eine gebräuchliche Vorgehensweise für diese Fallkonstellation, zu der es jedoch auch Alternativen gibt.
In dieser Fallkonstellation gilt: Der deutsche Kunde ist Ausführer und sollte der produzierenden Firma auch die Zollrechnung zur Verfügung stellen – natürlich auch eine Vollmacht zur Zollabwicklung. Das ist wichtig: Ohne Vollmacht würde Firma A die Zollanmeldung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeben. Ein Problem, das auftauchen könnte: Firma B will nicht, dass Firma A die Preise kennt, zu dem die Ware an Firma C verkauft wird. In der Praxis wird die Pro-Forma-Rechnung dann an den Spediteur übergeben, der sie zur Importverzollung vorlegt.
Exportkontrollrechtlich bleibt Firma B als Ausführer und Vertragspartner des Drittlandkunden in der Verantwortung.
Außerdem ist das Geschäft umsatzsteuerlich sauber abzuwickeln. Bei Reihengeschäften wird zwischen der Beförderungslieferung auf der einen und der ruhenden Lieferung auf der anderen Seite unterschieden. Befördert (wie in diesem Fall) der erste Lieferer in der Reihe den Gegenstand, dann ist seine Lieferung die Beförderungslieferung. Die Beförderungslieferung am Abgangsort der Ware – und somit in Deutschland – ausgeführt. Die Lieferung ist damit im Inland steuerbar.
Allerdings handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, da Ware nach Australien und somit in ein Drittland befördert wird. Die Steuerbefreiung wird aber nur dann gewährt, wenn die Ausfuhr gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden kann. Außerdem muss die Rechnung von A an B einen expliziten Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung beinhalten.
Die Lieferung von B an den australischen Kunden C ist nicht steuerbar. Sie gilt als ruhende Lieferung, die nach der bewegten Lieferung erfolgt. Der Lieferort bei der ruhenden Lieferung ist der Bestimmungsort der Lieferung – dieser liegt in Australien.
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