Fallstudie zur Exportkontrolle am Beispiel einer Ausfuhr nach Belarus
Handelsbeschränkungen schließen nicht aus, dass ein Absatzmarkt von Interesse sein kann. Wie man rechtskonform handelt, wird hier am Beispiel Belarus erklärt.
Handelsbeschränkungen schließen nicht aus, dass ein Absatzmarkt von Interesse sein kann. Wie man rechtskonform handelt, wird hier am Beispiel Belarus erklärt.
Mit den AEB-Softwarelösungen für Trade Compliance Management können Sie Ihre Exportkontroll-Prüfschritte automatisieren und lückenlos dokumentieren. Das Risiko strafbarer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz wird dadurch deutlich minimiert.
Die EU hat bereits 2006 erste Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus erlassen. Mit der heute noch geltenden Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 wurden Bereitstellungsverbote gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger verhängt. Die betroffenen Personen werden in Anhang I der Verordnung gelistet.
Im Jahr 2011 kam zu den Bereitstellungsverboten ein Ausfuhrverbot für Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression verwendet werden können. Die betroffenen Produkte werden in Anhang III der Embargo-VO gelistet. Außerdem wurde gegen Belarus ein Waffenembargo verhängt.
Seit Oktober 2020 hat die EU schrittweise die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus verschärft:
Seit Oktober 2020 hat die EU viele weitere unmittelbare und mittelbare Bereitstellungsverbote gegen natürliche und juristische Personen sowie Organisationen in Belarus festgesetzt. Außerdem wurden neue güterbezogene Beschränkung erlassen, die in ihrer Ausgestaltung den bestehenden Sanktionsmaßnahmen gegen Russland ähneln.
Die Liste der bestehenden Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ist zwischenzeitlich sehr lang und vielfältig geworden. Unternehmen, die Geschäfte mit Belarus machen möchten, müssen neben der Einhaltung sämtlicher Sanktionsmaßnahmen sicherstellen, dass auch die allgemeinen Vorschriften des EU-Exportkontrollrechts beachtet werden.
Hilfreich ist eine Orientierung an dem bereits erwähnten vierstufigen Prüfungsaufbau. Folgende vier Fragestellungen führen in der dargestellten Reihenfolge sicher durch die rechtlichen Vorgaben des Exportkontrollrechts in der EU.
Der erste Prüfschritt ist die Überprüfung des Geschäftspartners. Die exportkontrollrechtliche Prüfung nach dem EU-Recht zielt auf bestehende Bereitstellungsverbote gegenüber dem Geschäftspartner ab. Geprüft werden die Bereitstellungsverbote im Rahmen eines Sanktionslistenscreenings. Die EU-rechtlich relevante Liste ist die Consolidated Financial Sanctions Parties List (CFSP-Liste).
Die CFSP-Liste ist eine Datenbank der EU, in die sämtliche Personen, Unternehmen und Organisationen aufgenommen werden, gegenüber denen seitens der EU umfassende Bereitstellungsverbote bestehen. In Bezug auf das Länderembargo gegen Belarus werden in der CFSP-Liste alle Einträge aus Anhang I der Embargoverordnung übernommen. Unternehmen, die ihre Sanktionslistenprüfung mit der AEB-Lösung Compliance Screening durchführen, überprüfen ihre Geschäftspartner immer gegen die aktuelle CFSP-Liste.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionsvorschriften der EU neben umfassenden Bereitstellungsverboten auch andere Sanktionsmaßnahmen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen kennen, die nicht in der CFSP-Liste aufgenommen werden. So sind beispielsweise die Mischkonzerne, die namentlich in der Embargoverordnung gegen Russland genannt werden, vom Handel mit Dual-Use-Gütern ausgeschlossen. Gegen diese Unternehmen bestehen keine Bereitstellungsverbote, weswegen sie sich nicht in der CFSP-Liste finden.
Der zweite Prüfschritt ist eine Länderprüfung. Geprüft werden die im Geschäftsverkehr mit Embargoländern, wie beispielsweise Belarus, Russland oder Syrien geltenden Embargovorschriften. Die Embargoverordnungen der EU sind vorrangig zu prüfen, da sie als speziellere Gesetze den allgemeineren Regelungen der Dual-Use-Verordnung und den nationalen Gesetzen vorgehen.
Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen, die Geschäfte mit Belarus machen möchten, vorrangig prüfen, ob das geplante Geschäft in den Anwendungsbereich der Embargoverordnung gegen Belarus fällt. Ist dies der Fall, sind die in der Embargoverordnung normierten Beschränkungen in Form von Verboten oder Genehmigungspflichten für das geplante Geschäft vorrangig zu beachten. Fällt das geplante Geschäft nicht in den Anwendungsbereich der Embargoverordnung, müssen in einem weiteren Schritt die allgemeinen Regelungen der Exportkontrolle geprüft werden.
Der dritte Prüfschritt umfasst eine Güterlistenprüfung. Die Exportkontrolle schränkt die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs beim Handel mit gelisteten Gütern ein. Gelistete Güter sind bei der Ausfuhr immer genehmigungspflichtig. Die Beachtung dieser Genehmigungspflicht ist nur den Unternehmen möglich, die ihren Warenstamm nach den Güterlisten der Exportkontrolle klassifiziert haben.
Zivile Güter, die aufgrund ihrer technischen Parameter in der Dual-Use-Güterliste des Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet sind, und nicht in den Anwendungsbereich der spezielleren Embargoverordnung gegen Belarus fallen, unterliegen bei einer Ausfuhr nach Belarus gemäß Art. 3 EU-Dual-Use-VO immer einer Genehmigungspflicht.
Der vierte Prüfschritt umfasst eine Verwendungszweckprüfung für alle nicht gelisteten Güter. Der als Catch-all-Prüfung bezeichnete Prüfschritt stellt nicht gelistete Güter bei Kenntnis einer kritischen Endverwendung unter eine Genehmigungspflicht. EU-weit genehmigungspflichtig sind die in Art. 4 und 5 der EU-Dual-Use-VO beschriebene Endverwendungen. Daneben können länderabhängig nationale Catch-all-Regelungen zu beachten sein.
Bei Ausfuhren nach Belarus sind alle nicht gelisteten Güter einer Verwendungszweckprüfung zu unterziehen. Da Belarus ein Waffenembargoland i.S.d. Art. 4 I b EU-Dual-Use-VO ist, führt insbesondere die Kenntnis einer militärischen Endverwendung in Belarus zu einer Genehmigungspflicht.
Die vier W-Fragen zur Exportkontrolle sind vielen Lesern höchst wahrscheinlich bereits häufig begegnet und in der Theorie sehr einleuchtend. Bei der Umsetzung in die Unternehmenspraxis entstehen dann allerdings oftmals Unsicherheiten. Häufige Ursache dafür ist das Verlassen der vorgegebenen Prüfstruktur. Im Folgenden werden anhand von zwei Beispielsfällen die Fallstricke bei der praktischen Umsetzung aufgezeigt und Tipps zum richtigen Vorgehen gegeben.
Der in Deutschland ansässige Automobilzulieferer A-GmbH beliefert seit mehreren Jahren den belarussischen Autoproduzenten „Minskii Automobilnyi Zavod“ (MAZ) mit seinen Erzeugnissen. Der belarussische Geschäftspartner MAZ platziert bei der A-GmbH einen neuen Auftrag für das Jahr 2022, welchen die Vertriebsabteilung im ERP-System anlegt. Bevor die Auftragsbestätigung an einen Kunden rausgeschickt wird, überprüft die A-GmbH mit Hilfe der AEB-Software Compliance Screening automatisch, ob der Geschäftspartner auf einer der hinterlegten Sanktionslisten steht.
Mit dem ersten Prüfschritt überprüft die A-GmbH softwaregestützt, ob gegen den Geschäftspartner MAZ seitens der EU Bereitstellungsverbote bestehen. Überprüft wird eine Listung der MAZ auf der CFSP-Liste der EU. Die Screeningsoftware überprüft auf eine Namensähnlichkeit zwischen dem Geschäftspartnernamen und den Namen der gelisteten Entitäten. Die Sanktionslistenprüfung meldet vorliegend einen Treffer.
Die von der Software gemeldete Namensähnlichkeit bzw. Namensübereinstimmung muss in einer manuellen Überprüfung auf eine bestehende Personenidentität zwischen dem Geschäftspartner und dem Listentreffer überprüft werden. Diese ist vorliegend zu bejahen.
Gegen den Geschäftspartner Minskii Automobilnyi Zavod“ (MAZ) besteht ein umfassendes Bereitstellungsverbot seitens der EU. In der Praxis bedeutet dies, dass die A-GmbH ihre Geschäftsbeziehungen zu MAZ abbrechen muss. Es wird weder eine Auftragsbestätigung erteilt, noch werden neue Vereinbarungen mit MAZ eingegangen.
Durch die gegenüber der MAZ bestehenden umfassenden Bereitstellungsverbote ist die Exportkontrollprüfung der A–GmbH mit dem Sanktionslistenscreening (Prüfschritt 1) beendet.
Das Ergebnis der Sanktionslistenprüfung wird in der AEB-Software Compliance Screening protokolliert und kann später in Außenwirtschaftsprüfungen aufgerufen und nachgewiesen werden.
Bei dem in Deutschland ansässigen Elektrotechnik-Unternehmen B-GmbH geht eine interessante Anfrage des belarussischen Unternehmens Belanixy OOO über Frequenzumrichter ein. Die Frequenzumrichter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung als Dual-Use-Güter unter der 3A225 gelistet. Die Belanixy OOO teilt der B-GmbH mit, dass die Belarusbank eine Bankgarantie für das Geschäft zwischen der B-GmbH und Belanixy OOO übernimmt.
Die B-GmbH hat von der Belanixy OOO eine schriftliche Endverbleibserklärung in Form des Formularmusters des BAFA für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern vorliegen. Belanixy ist weder ein militärischer Endverwender noch werden die Frequenzumrichter militärisch verwendet.
Die B-GmbH überprüft das Geschäft mit Hilfe der AEB-Software Export Controls auf bestehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach dem Exportkontrollrecht der EU.
Mit dem ersten Prüfschritt überprüft die B-GmbH, ob gegen die belarussischen Geschäftspartner seitens der EU Bereitstellungsverbote bestehen. Belarussischer Geschäftspartner der B-GmbH ist die Belanixy OOO. Die Überprüfung der Belanixy ooo gegen die CFSP-Liste führt zu keinem Treffer. Gegen die Belanixy OOO bestehen seitens der EU keine Bereitstellungsverbote. Weitere belarussische Geschäftspartner, die einem Sanktionslistenscreening unterzogen werden müssten, hat die B-GmbH nicht.
In der Praxis überprüfen viele Unternehmen, die an dem Geschäft beteiligten, ausländischen Banken, obwohl zu diesen keine Geschäftsbeziehungen unterhalten werden. Vorliegend ist der B-GmbH bekannt, dass die Belarusbank eine Bankgarantie übernimmt. Die B-GmbH unterzieht deshalb auch die Belarusbank einem Sanktionslistenscreening nach der CFSP-Liste. Das Screening der Belarusbank läuft auf keinen Treffer auf der CFSP-Liste. Die B-GmbH ist darüber sehr verwundert, weil die Belarusbank in Anhang IX der EU-Embargoverordnung gegen Belarus genannt wird.
Viele Unternehmen erwarten, dass sämtliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die sich in einem der Anhänge der EU-Sanktionsvorschriften finden in der CFSP-Liste konsolidiert werden und beim Sanktionslistenscreening auf einen Treffer laufen. An dieser Stelle ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in der CFSP-Liste nur die Entitäten zu finden sind, gegenüber denen seitens der EU-Bereitstellungsverbote bestehen. Liegen gegen die Personen, Unternehmen oder Organisationen andere Sanktionsmaßnahmen vor, werden diese Entitäten nicht in die CFSP-Liste aufgenommen.
Den in Anhang IX gelisteten belarussischen Staatsbanken ist der Zugang zum europäischen Kapitalmarkt verwehrt. Bereitstellungsverbote liegen gegen die Banken nicht vor. Die B-GmbH ist weder auf dem europäischen Kapitalmarkt tätig, noch ist sie überhaupt Geschäftspartner der Belarusbank. Folglich fällt die B-GmbH nicht in den Anwendungsbereich der Sanktionen gegen die Belarusbank. Die Übernahme der Bankgarantie durch die Belarusbank hat auf die geplante Geschäftsbeziehung zwischen der B-GmbH und der Belanixy OOO keinen Einfluss.
Die durch die erste Fragestellung vorgenommene Überprüfung des Geschäftspartners Belanixy OOO führt zu keinen Beschränkungen für das geplante Geschäft. Die B-GmbH kann nun zu Prüfschritt 2 übergehen.
Im zweiten Prüfschritt muss die B-GmbH eine länderbezogene Prüfung durchführen. Die AEB-Lösung Export Controls weist die B-GmbH auf das gegen Belarus bestehende Teilembargo hin und fordert sie zur Überprüfung der EU-Embargoverordnung gegen Belarus auf. Die B-GmbH muss prüfen, ob das konkret geplante Geschäft von den Restriktionen gegen Belarus tatsächlich betroffen ist.
Die B-GmbH möchte in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistete Frequenzumrichter nach Belarus ausführen. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Belarus ist grundsätzlich möglich. Allerdings normiert die Embargoverordnung gegen Belarus unter den in den Art. 1e und 1f beschriebenen Voraussetzungen Verbote für den Handel mit Dual-Use-Gütern.
Gemäß der Art 1e ist der Handel mit Dual-Use-Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung für militärische Zwecke oder militärische Endverwender verboten. Gemäß Art. 1f der Embargoverordnung gegen Belarus ist es verboten, den in Anhang V der Verordnung gelisteten Entitäten Dual-Use-Güter zur Verfügung zu stellen.
Bei der Belanixy OOO handelt es sich weder um einen militärischen Endverwender noch werden die unter 3A225 gelisteten Frequenzumwandler militärisch verwendet. Das geplante Geschäft der B-GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des Verbots aus Art. 1e der Embargoverordnung gegen Belarus.
Der für die Listung belarussischer Mischkonzerne vorgesehene Anhang V der Embargoverordnung gegen Belarus ist Stand Anfang Januar 2022 leer. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der gelisteten Frequenzumwandler an die Belanixy OOO enthält Anhang V noch keine Namensnennungen. Das geplante Geschäft zwischen der B-GmbH und Belanixy OOO fällt nicht in den Anwendungsbereich des Verbots aus Art. 1f der Embargoverordnung gegen Belarus.
Da es sich bei den Frequenzumrichter weder um sanktionierte Überwachungsgüter noch um Produkte aus dem Bereich der sanktionierten Mineralöl-, Tabak- oder Kaliindustrie handelt, fällt das mit Belarus geplante Geschäft der B-GmbH nicht in den Anwendungsbereich der EU-Embargoverordnung Nr. 765/2006 gegen Belarus.
Die im zweiten Prüfschritt vorgenommene Embargoprüfung führt weder zu Verboten noch zu Genehmigungspflichten für das geplante Geschäft. Die B-GmbH kann nun zu Prüfschritt 3 übergehen. Bei Prüfschritt 3 handelt es sich um eine Prüfung nach den allgemeinen Vorschriften der Exportkontrolle, die im Geschäftsverkehr mit Embargoländern immer dann beachtet werden müssen, wenn sich aus den spezielleren Embargovorschriften keine Beschränkungen ergeben.
Der dritte Prüfschritt ist eine Güterprüfung. Erforderlich ist eine Güterklassifizierung nach den Güterlisten des Exportkontrollrechts. Die B-GmbH hat ihren Warenstamm klassifiziert. Die aus Belarus angefragten Frequenzumrichter fallen aufgrund ihrer technischen Parameter unter die Dual-Use-Gut-Nummer 3A225. Die B-GmbH hat ihren Entscheidungsweg dokumentiert und die Ergebnisse der Güterlistenprüfung im Materialstamm hinterlegt.
Die Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-VO ist gem. Art. 3 EU-Dual-Use-VO immer genehmigungspflichtig. Da es sich bei Belarus um die Lieferung in ein Drittland handelt, benötigt die B-GmbH für die Ausfuhr der gelisteten Frequenzumrichter eine Ausfuhrgenehmigung.
Im Regelfall ist die Beantragung einer Einzelausfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn für das konkrete Ausfuhrvorhaben eine Allgemeine Genehmigung (AGG) genutzt werden kann. Die deutsche B-GmbH kann neben den vorrangig geltenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU die nationalen deutschen AGG nutzen.
Zum Ausfuhrzeitpunkt kann die B-GmbH die Ausfuhr nach Belarus unter Nutzung der nationalen AGG17 vornehmen. Die Nutzung von AGGs erfolgt eigenverantwortlich, das bedeutet, dass die B-GmbH prüfen muss, ob die in der AGG17 beschriebenen Anforderungen vorliegen. Bei der Nutzung von AGGs sind Registrier- und Meldepflichten zu beachten. Außerdem muss in der Ausfuhranmeldung die richtige codierte Unterlage an den Zoll übergeben werden.
Die exportkontrollrechtliche Prüfung der B-GmbH ist mit Beachtung der Genehmigungspflicht aus Art. 3 EU-Dual-Use-VO abgeschlossen. Weitere Prüfungen sieht das europäische Exportkontrollrecht nicht vor. Ausdrücklich soll an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Verwendungszweckprüfung des Prüfschritts 4 nur für nicht gelistete Güter vorzunehmen ist.
Da die B-GmbH die Exportkontrollprüfung mit Hilfe der AEB-Software für Trade Compliance Management durchführt, werden die vorgenommenen Prüfungen samt Begründungskommentaren und Dokumentenanhängen protokolliert. Die Protokolle bieten einen vollständigen Audit-Trail für interne Audits und Außenwirtschaftsprüfungen.
Beispielfall 2 zeigt, dass im Geschäftsverkehr mit Embargoländern neben den Embargovorschriften für das jeweilige Land auch die allgemeinen Vorschriften der Exportkontrolle anwendbar bleiben. Die hier für ein Geschäft mit Belarus vorgenommene Fallstudie ist von ihrer Prüfungsabfolge her auf den Geschäftsverkehr mit anderen Embargoländern übertragbar.
So kann dieser Prüfablauf beispielsweise auch für die Überprüfung eines Geschäfts mit Russland herangezogen werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass Sanktionsmaßnahmen, die aus dem Russlandembargo bereits bekannt sind, in die Embargovorschriften gegen Belarus übernommen wurden.
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In 2006 hat die EU erste Sanktionen gegen Belarus erlassen. Im Jahr 2022 umfassen Belarus-Sanktionen folgenden Bereiche.