Wer haftet bei Verstößen im Exportkontrollrecht?
Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Exportkontrolle hält sich der Staatsanwalt an die Verantwortlichen im Unternehmen. Wer das genau ist, wird nicht jedem gefallen.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Exportkontrolle hält sich der Staatsanwalt an die Verantwortlichen im Unternehmen. Wer das genau ist, wird nicht jedem gefallen.
Kaum ein außenwirtschaftsrechtliches Thema ist so stark von Halbwissen und Unsicherheit geprägt, wie die Haftungsfragen im Exportkontrollrecht. Der Grund dafür liegt nicht allein in der Vielschichtigkeit und Komplexität des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts. Vielmehr führt die fehlende Differenzierung zwischen der Haftung für zollrechtliche Verstöße auf der einen Seite und Verstößen gegen das Exportkontrollrecht auf der anderen Seite zu falschen Schlüssen. Verstöße gegen zollrechtliche Vorgaben werden zumeist als Verstöße gegen das Steuerrecht geahndet. Damit laufen Verstöße gegen das Exportkontrollrecht in die Regelungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ein. Damit wird deutlich, dass auch die haftungsrechtlichen Fragen nach ganz unterschiedlichen Vorschriften zu beurteilen sind.
Im Folgenden geht es ausschließlich um die Haftung bei Verstößen gegen exportkontrollrechtliche Vorgaben. Ausdrücklich nicht eingegangen wird auf Haftungsfragen anderer Themenbereiche, wie beispielsweise dem Zollrecht.
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In Ausnahmefällen sehen die § 14 Absatz 2 StGB für das Strafrecht und § 9 Absatz 2 OWiG für das Ordnungswidrigkeitenrecht im Falle einer „ausdrücklichen Beauftragung“ den Übergang von Verantwortung und Haftung auf einen Mitarbeiter vor. Der Gesetzgeber verlangt dafür, dass der Mitarbeiter Aufgaben, die eigentlich dem Geschäftsführer bzw. Vorstand obliegen, in eigener Verantwortung, also weisungsunabhängig wahrnimmt.
In der Praxis sind diese Fälle allerdings die absolute Ausnahme. In der Regel wird die operative Durchführung der Exportkontrolle von einem durch die Geschäftsleitung benannten Mitarbeiter weisungsgebunden durchgeführt. Im Bereich der Exportkontrolle wird dies regelmäßig der Exportkontrollbeauftragte für den Güterverkehr bzw. der Sanktionslistenbeauftragte für den Bereich des Listenscreenings sein. Die zuständigen Mitarbeiter bleiben der Geschäftsleitung unterstellt und haften grundsätzlich nicht persönlich.
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