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Trade Compliance Management

Was ist beim Export und Reexport von US-Produkten zu beachten?

Befinden sich im Produktspektrum eines Unternehmens US-Produkte, dann unterliegen diese dem US-Re-Exportkontrollrecht nach den EAR. Tipps zum Vorgehen.

Wer mit US-Produkten handelt, muss nach EAR handeln

Die US Export Administration Regulations (EAR) werden vom US Bureau of Industry and Security (BIS) verwaltet und regeln den Export und Reexport von US-Produkten. Befinden sich im Produktspektrum eines Unternehmens also US-Produkte (verbaut oder unverbaut), dann unterliegen diese den EAR – auch wenn sich das Unternehmen selbst oder deren Kunden außerhalb der USA befinden. 

Wie Sie erkennen, ob Sie in den Anwendungsbereich der EAR fallen und welche Hilfsmittel es dabei gibt, erfahren Sie in diesem Artikel – inklusive Beispiele: 

Tipps und Prüfschritte zur US-Exportkontrolle

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen rund um Güterklassifizierung, Endverwender, Verwendungszwecke und Bestimmungsländer Ihrer Produkte, um Beschränkungen nach den EAR zu prüfen.

CCL und ECCN: Güterlisten als klassisches Prüfinstrument

In Supplement No.1 to § 732 EAR findet sich ein Prüfbaum (PDF-Seite 14), der Schritt für Schritt durch die EAR führt. Alle im Produktspektrum eines Unternehmens ermittelten US-Produkte müssen dem EAR-Prüfbaum folgend einer Güterklassifizierung nach der amerikanischen Dual-Use-Güterliste (Commerce Control List (CCL)) unterzogen werden. 

Die Klassifizierung von zivilen Gütern ist auch nach dem US-Re-Exportkontrollrecht ein rein technischer Abgleich zwischen den technischen Parametern des zu klassifizierenden US-Produkts und der Güterbeschreibung in der CCL.

Hinweis: Die Güter, auf die sich die Genehmigungspflichten der EAR beziehen, werden in der Commerce Control List (CCL) beschrieben aber ihre technischen Eigenschaften werden in den Export Control Classification Numbers (ECCN) genannt. Die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung Nr. 2021/821 gelisteten High-Tech Güter beruhen auf Beschlüssen der internationalen Exportkontrollregimen und finden sich daher auch in der CCL. Darüber hinaus sind in der CCL eine Vielzahl von nationalen amerikanischen Dual-Use-Gütern gelistet.

ECCN oder EAR99?

Die Güterlistenprüfung ist der Anknüpfungspunkt, um Genehmigungspflichten zu begründen – und damit auch die Basis einer zuverlässigen Exportkontrollorganisation im Unternehmen. Gibt es Waren, Software oder Technologie mit technischen Eigenschaften im Produktstamm, die mit den technischen Beschreibungen der ECCN in der CCL übereinstimmen? Das sollte jeder Exporteur prüfen.

Alle US-Produkte, die von ihren technischen Spezifikationen her keiner ECCN zugeordnet werden können, erhalten die Klassifizierung EAR99. Bei den sogenannten EAR99-Gütern handelt es sich also um Massenware, die nicht gelistet ist. Genehmigungspflichten können sich für die EAR99-Güter aus dem Bestimmungsziel, dem Geschäftspartner oder der konkreten Endverwendung ergeben.

Dem Prüfbaum (PDF-Seite 14) folgend, sind alle US-Produkte (ECCN oder EAR99) auf mögliche Genehmigungspflichten aus den General Prohibitions 4-10 des § 736.2. EAR zu prüfen.

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EAR-Sanktionslisten: Geschäftspartnerprüfung beachten

Beschränkungen können sich nach dem US-Re-Exportkontrollrecht auch im Hinblick auf den Endverwender ergeben. Findet sich der Empfänger der US-Produkte auf einer der US-Sanktionslisten der EAR, können sich hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten ergeben. Zum Vergleich: Ein „Treffer“ auf der europäischen CFSP-Liste führt immer zu umfassenden Finanzsanktionen. Das BIS verwaltet vier Listen, die beim Handel mit US-Produkten weltweit beachtet werden müssen.

Im Einzelnen sind dies:

Denied Persons List (DPL)

Personen und Unternehmen, die gegen das US-Ausfuhrrecht verstoßen haben, können seitens des BIS mit einer Verbotsverfügung (Denial Order) für den Handel mit US-Produkten belegt werden. Alle Personen, Unternehmen und Organisationen, gegenüber denen eine solche Denial Order besteht, sind in der DPL gelistet und vom Handel mit US-Produkten ausgeschlossen. D.h. Lieferung an die (oder Bezug von US-Produkten von den) gelisteten Personen und Unternehmen ist verboten.

Entity List (EL)

Die Entity List ist eine vom BIS verwaltete Liste, die Personen, Unternehmen und Organisationen listet, die aus Sicht der USA ein erhebliches Risiko für die nationale Sicherheit der USA darstellen oder aus US-Sicht an Aktivitäten beteiligt sind, die im Widerspruch zu den nationalen und außenpolitischen Sicherheitsinteressen der USA stehen (§ 744.11 EAR).

Der Handel mit US-Produkten steht für den Geschäftsverkehr mit den auf der EL gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen unter einer Genehmigungspflicht.

Dem jeweiligen Listeneintrag ist zu entnehmen, welche US-Produkte von dieser Genehmigungspflicht erfasst sind. Zumeist sind dies „all items subject to the EAR“. Außerdem findet sich im Listeneintrag eine Information zur License Preview Policy, die zumeist in einer Presumption of Denial besteht.

Unverified List (UL)

Bei den gelisteten Personen der UL konnten die US-Behörden keine ausreichende Post- oder Preshipment Kontrolle vornehmen. Aus Sicht der USA bestehen bei diesen Personen Zweifel an der Eignung zum Bezug von US-Produkten. Die UL ist eine Warnliste, d.h. bei Geschäften mit diesen Personen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Mittels einer vom Geschäftspartner angeforderten schriftlichen Erklärung, muss der Reexporteur sicherstellen, dass die US-Produkte in keiner verbotenen Endverwendung eingesetzt werden.

Military End-User-List (MEUL)

Die MEU List beinhaltet Unternehmen und Organisationen aus Burma, China, Russland und Venezuela, die seitens der US-Regierung als militärische Endverwender („military end users“) gemäß der Definition in § 744.21(g) der EAR eingestuft sind.

Geschäfte mit den auf der MEU List genannten Entitäten sind in Bezug auf die in Supp. No. 2 zu Part 744 EAR genannten ECCN genehmigungspflichtig.

Exkurs: SDN List

Die Finanzsanktionen der USA liegen im Zuständigkeitsbereich des OFAC und werden über die SDN-Liste (Specially Designated Nationals List) abgebildet. Einzelne Sanktionsprogramme der SDN-Liste sind auch für Nicht-US-Personen relevant.

Die EAR kennen viele kritische Verwendungszwecke

Anders als im DE/EU-Exportkontrollrecht, das derzeit vier sogenannte Catch-All Clauses normiert, finden sich in § 744 EAR wesentlich mehr kontrollierte Verwendungszwecke. Unternehmen, die mit US-Gütern handeln, sollten die Aufzählung der verschiedenen kritischen Verwendungszwecke anschauen. Und sie sollten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben handeln.

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Totalembargoländer der EAR

Ist das Bestimmungsland der Iran, Nordkorea, Syrien oder Kuba, findet sich in der Länderliste des Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR) der allgemeine Hinweis auf die Embargoregelungen des § 746 EAR. Bei Geschäften mit Embargoländern sind neben diesen Regelungen auch weitere Vorgaben des Office of Foreign Assets Control (OFAC) zu beachten.

Genehmigungspflicht von Dual-Use-Gütern: Bestimmungsziel ist entscheidend

Anders als Art. 3 der EG-Dual-Use-VO normiert das US-Re-Exportkontrollrecht keine generelle Genehmigungspflicht für den Reexport aller gelisteten Dual-Use-Güter. Entscheidend kommt es nach dem US-Recht auf das Bestimmungsziel des Dual-Use-Guts an. Dazu ist die CCL mit einer Länderliste, der Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR) unterlegt.

Doch wie stellt man fest, ob für den konkreten Reexport eine Genehmigungspflicht nach den EAR besteht? Dazu muss mittels der in der ECCN hinterlegten Kontrollgründe, den Reasons for Control, geprüft werden. Und zwar, ob sich in der Commerce Country Chart für das Bestimmungsland des Reexports ein „X“ in the Box findet. Nur wenn dies der Fall ist, ist der Reexport genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen auch prüfen, ob für den konkreten Fall eine License Exception gemäß § 740 EAR eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht normiert. Erst dann können sie eine  Reexportgenehmigung beim BIS beantragen.

Ist das Bestimmungsland der Iran, Nordkorea, Syrien oder Kuba, findet sich in der CCC der allgemeine Hinweis auf die Embargoregelungen des § 746 EAR. Bei Geschäften mit Embargoländern sind neben dessen Regelungen die weiteren des Office of Foreign Assets Control (OFAC) zu beachten. 

Alle Länderembargos jederzeit beachten

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Korrekte Stammdaten sind erforderlich

Die Exportkontrolle sowohl nach den Vorschriften Deutschlands bzw. der EU als auch nach den Vorschriften des US-Rechts erfordern im Wesentlichen eine Stammdatenpflege und eine umfassende Dokumentation. So muss in den Stammdaten hinterlegt sein, welche Produkte aus den USA bezogen werden. Und auch, wie diese Produkte nach der US-amerikanischen Dual-Use-Güterliste zu klassifizieren sind. Nur dann ist eine Exportkontrollprüfung möglich.

Wichtig ist es, dass neben den umfangreichen Prüfungen des US-Re-Exportkontrollrechts das Exportkontrollrecht DE/EU nicht vergessen wird. Schließlich unterstehen alle deutschen Unternehmen für alle ihre Produkte in vollem Umfang diesem Rechtsgebiet. Um exportkontrollrechtliche Verstöße zu vermeiden, empfiehlt es sich für beide Rechtsgebiete eine Organisationsstruktur im Unternehmen aufzubauen und zu leben.


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